Umsatzeinbruch durch Corona - Welche Hilfen kann ein selbständig Tätiger in Anspruch nehmen?

Die Bundesregierung ergreift derzeit strikte Maßnahmen zur Verhinderung einer schnellen Ausbreitung des Coronavirus. Während die meisten Deutschen vor einigen Wochen die chinesischen Behörden noch belächelt haben, ist vielen das Lächeln inzwischen vergangen. Auch in Deutschland sind Schulen und Kindergärten inzwischen geschlossen, das öffentliche Leben so gut wie lahmgelegt. Aus Angst vor einer Ausgangssperre werden Hamsterkäufe getätigt, es herrscht Ausnahmezustand in vielen Bereichen. Besonders hart trifft es aber selbständig Tätige. Aufträge bleiben weg, benötigte Zulieferteile sind nicht zu bekommen und über allem schwebt das Schreckgespenst einer Quarantäne. Nachfolgend fassen wir nachfolgend die wichtigsten staatlichen Unterstützungsmaßnahmen zusammen.

Kurzarbeit

Eine der wichtigsten Maßnahmen, die der Staat in der letzten Woche beschlossen hat, ist ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld gab es auch schon vor der Coronakrise. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme, die Kündigungen verhindern soll. Da viele Betriebe unter massiven Umsatzeinbrüchen leiden, können häufig die Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt und/oder nicht mehr bezahlt werden. Um in diesen Fällen Kündigungen zu vermeiden, hat die Regierung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld gelockert.

Wenn mindestens 10 % der Arbeitnehmer eines Betriebs einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben, kann der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen. Wichtig ist, dass es sich um eine vorübergehende und nicht vermeidbare Maßnahme handelt. Mit anderen Worten: Alle anderen Optionen (Urlaub, Überstundenabbau, Homeoffice) müssen ausgeschöpft sein.

Die Kurzarbeit muss mit den Arbeitnehmern vereinbart werden. Deren Einverständnis sollte im Rahmen einer Vereinbarung schriftlich festgehalten werden. Gerne stellen wir Ihnen hierfür ein Muster zur Verfügung.

Im Anschluss muss die Kurzarbeit der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht erst ab dem Monat, in dem der Agentur für Arbeit die Anzeige des Arbeitsausfalls zugeht.

Das Kurzarbeitergeld wird aufgrund der ausgefallenen (nicht gearbeiteten) Stunden berechnet. Nachfolgend ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer bekommt für 40 Stunden pro Woche ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.500 Euro. Im Rahmen der Kurzarbeit arbeitet er aber nur 20 Stunden pro Woche. Dafür erhält er 1.250 Euro „Bruttolohn“. Für die nicht gearbeiteten 20 Stunden bekommt er Kurzarbeitergeld. Dieses beträgt 67 % (bei Arbeitnehmern mit berücksichtigungsfähigem Kind) bzw. 60 % (bei Arbeitnehmern ohne Kinder) des fehlenden Nettoentgelts.

 

Das Kurzarbeitergeld wird aufgrund der tatsächlich ausgefallenen Stunden im Rahmen der Lohnabrechnung abgerechnet. Wir würden also von Ihnen jeden Monat eine Aufstellung der gearbeiteten bzw. ausgefallenen Stunden bekommen und auf dieser Grundlage die Lohnabrechnung erstellen und den Antrag auf Kurzarbeitergeld anfertigen.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialabgaben zu übernehmen. Allerdings hat die Bundesregierung zugesagt, dass sie diese zu 100 % erstatten will.

Das Kurzarbeitergeld kann bis zu 12 Monate in Anspruch genommen werden, in Ausnahmefällen auch länger.

Mehr Flexibilität bei den Steuerzahlungen

Die Finanzverwaltung hat angekündigt, dass selbständig Tätige durch Sonderregelungen bei den Steuerzahlungen entlastet werden sollen. So sollen z. B. Anträge auf Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen (Einkommen- oder Gewerbesteuer) großzügiger gehandhabt und schneller bewilligt werden. Auch eine Stundung fälliger Steuerzahlungen kommt in Betracht. Wir möchten allerdings ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich hierbei nicht um den Erlass oder die Herabsetzung von Steuern handelt, sondern um einen reinen Zahlungsaufschub. Wir bitten um Mitteilung, wenn ein solcher Zahlungsaufschub gewünscht ist.

Kredite und sonstige Hilfspakete der KfW- bzw. NRW-Bank

Bundesfinanzminister Olaf Scholz bestätigte am vergangenen Freitag, dass die Überbrückungshilfen zur finanziellen Absicherung in der Coronakrise keinen Kreditrahmen haben sollen. Die KfW-Bank würde Darlehen für betroffene Unternehmen schnell und großzügig vergeben. Nach unserer langjährigen Erfahrung bitten wir mit dieser Zusage jedoch vorsichtig zu sein. Ein Blick auf die Homepage der KfW-Bank (und auch der NRW-Bank) zeigt, dass es bislang jedenfalls noch keinen gesonderten Corona-Kredit gibt. Zwar gibt es andere Förderprogramme, die Unternehmern zu gesonderten Konditionen die Liquidität in der Krise garantieren sollen. Allerdings werden diese Kredite über die Hausbank vermittelt. Auf Nachfrage teilten verschiedene Banken jedoch mit, auch noch nichts Neues zu wissen. Zur Zeit könnten interessierte Selbständige diesbezüglich noch nicht beraten werden.

Natürlich kann es trotzdem nicht schaden, sich nach Förderprogrammen zu erkundigen. Eine Übersicht der Förderbanken finden Sie in der sogenannten Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(Freiwillige) Arbeitslosenversicherung

Einige Selbständige haben bei der Existenzgründung eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen. In einem solchen Fall sollten Sie auf alle Fälle mit der Agentur für Arbeit in Kontakt treten, da diese auch bei einer Existenzgefährdung greift. Hierfür gibt es jedoch gewisse Richtlinien, die Sie einhalten müssen, um tatsächlich in den Genuss von Arbeitslosengeld zu kommen.

„Quarantäne“ – behördliches Tätigkeitsverbot

Sobald sich herausstellt, dass ein Mitarbeiter des Betriebs Kontakt mit einem (möglicherweise) Corona-Infizierten hatte, kann das Gesundheitsamt sämtliche Mitarbeiter unter häusliche Quarantäne stellen. Das bedeutet im Klartext, dass der Betrieb geschlossen wird. Ein Blick in unsere Nachbarländer zeigt, dass uns solche Betriebsschließungen auch ohne konkreten Verdacht bevorstehen könnten. Wie geht es in einem solchen Fall weiter?

Eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne läuft in der Praxis ab wie eine Krankheit. Dem Arbeitnehmer steht die volle Entgeltfortzahlung zu. Allerdings erstattet in einem solchen Fall die Krankenkasse nicht einen Anteil, da ja eigentlich keine Krankheit vorliegt.

Weil die Arbeitnehmer aber aufgrund eines behördlichen Verbots auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nicht arbeiten können, ist trotzdem eine Erstattung der Aufwendungen möglich. Diese kann beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) beantragt werden. Hierbei sind wir gerne behilflich. Allerdings macht der LVR schon von sich aus darauf aufmerksam, dass er für die Bearbeitung der vermutlich massenhaft gestellten Anträge personaltechnisch nicht ausgestattet ist und mit langen Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss.

Wie bei einer Krankheit auch muss der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Falle einer häuslichen Quarantäne „nur“ für sechs Wochen übernehmen. Sollte die Maßnahme länger andauern, muss der Arbeitnehmer „Krankengeld“ beantragen – ebenfalls beim LVR.

Eine gute Nachricht gibt es allerdings im Fall der häuslichen Quarantäne. Auch ein selbständig Tätiger, der aufgrund eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbots seiner Beschäftigung nicht nachgehen kann, hat Anspruch auf Entschädigung. Hierzu wird der Gewinn des Vorjahres als Basis genommen. Der Antrag ist auch hier an den LVR zu stellen.

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