Übernimmt das Finanzamt die Kosten für eigene Fehler?

Viele Steuerpflichtige kennen das. Sie geben eine Steuererklärung ab, der Bescheid des Finanzamts weicht aber hiervon ab. Häufig ohne Rücksprache oder erkennbaren Grund. Der Einspruch des Steuerberaters hat zur Folge, dass der Steuerbescheid geändert wird, so dass er im Anschluss der abgegebenen Erklärung entspricht. Muss das Finanzamt die Kosten für den Steuerberater übernehmen?

Grundsätzlich gilt der Grundsatz, dass bei einem Rechtsstreit jede Seite ihre Kosten selber trägt. Wenn das Finanzamt jedoch rechtswidrig von der (richtigen) Erklärung abweicht, ohne vorher den Steuerpflichtigen anzuhören, und erlässt im Anschluss einen falschen Steuerbescheid, so handelt die Behörde grob fahrlässig. Und bei grober Fahrlässigkeit hat der Gegner einen Anspruch aus Amtshaftung auf den Ersatz der (Steuerberater­-)Kosten. (LG Lübeck, 30.07.04, 12 O 429/03)

Aber wie das so ist in Deutschland:

In der Praxis weigern sich die Finanzämter, diesen Anspruch zu erfüllen. Um den Anspruch durchzusetzen, müssten Sie Ihr Bundesland vor dem Amtsgericht oder Landgericht verklagen. Die wenigsten Steuerpflichtigen nehmen diesen Aufwand zur Erstattung ihrer Kosten in Kauf.

Fazit:

Der Anspruch auf Kostenersatz besteht, durchsetzbar ist er in der Praxis aber nur vor Gericht.

 

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