Themenwoche Minijob: Endlich Ferien! Zusätzlich zum „regelmäßigen“ Minijob noch einen Ferienjob?

In dieser Woche widmen wir uns Fragen zum Thema Minijob. Anfangen möchten wir mit dem Thema "Minijob und kurzfristige Beschäftigung". Gerade Schüler und Studenten, aber auch andere Beschäftigte, stehen vor den Ferien vor dem Problem, dass sie bereits einen Minijob haben, in der freien Zeit aber noch zusätzlich Geld verdienen möchten. Und in Summe sprengt das dann leider die Obergrenze von 450 Euro pro Monat. Wie kann man am besten Ferienjob und Minijob vereinbaren, ohne direkt volle Beiträge in die Sozialkassen zahlen zu müssen?

Ein geringfügig Beschäftigter („Minijobber“) darf pro Monat nicht mehr als 450 Euro verdienen. Wenn er aber nun für einen begrenzten Zeitraum – z. B. 4 Wochen in den Ferien – zusätzlich noch „Urlaubsgeld“ verdienen möchte, wird er in dem Monat über dieser Grenze liegen.

Hier bietet es sich an, den Ferienjob als sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“ abzurechnen. Diese ist sozialversicherungsfrei und man kann sie zusätzlich zu einem Minijob ausüben. Das geht aber nur, wenn die Tätigkeit innerhalb des laufenden Kalenderjahrs von vornherein auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt ist. Das dürfte bei einem Ferienjob in der Regel der Fall sein, sollte aber vor Beschäftigungsbeginn schriftlich festgehalten werden.

Für den Arbeitgeber ist diese Art der Beschäftigung gegenüber dem Minijob sogar noch von Vorteil, weil kurzfristige Beschäftigungen sozialversicherungsfrei sind. Bei einem Minijob zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Entgelt noch etwa 30 % pauschale Abgaben.

Dem Minijobber selber kann es jedoch passieren – je nachdem, wie viel er verdient –, dass Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden muss, denn eine kurzfristige Beschäftigung ist lohnsteuerpflichtig. Diese kann man sich aber durch eine vereinfachte Einkommensteuererklärung relativ einfach nach Ende des Jahres wieder vom Finanzamt zurückholen.

Diese Gestaltung funktioniert natürlich nicht nur bei Schülern und Studenten. Auch alle anderen, die z. B. dem Landwirt bei der Ernte helfen oder sonst saisonal tätig sind, können eine kurzfristige Beschäftigung ausüben.

 

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