Teures Geschäftsessen? Lassen Sie hohe Bewirtungsrechnungen weiterhin adressieren!

Im Jahr 2017 wurde die Grenze für die sogenannten „Kleinbetragsrechnungen“ von 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Das bedeutet, dass eine Rechnung bis maximal 250 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nun nicht mehr mit der Empfängeradresse versehen und auch die Umsatzsteuer nicht separat (in Euro und Cent) ausgewiesen sein muss. Aber Vorsicht: Bei Bewirtungsrechnungen könnte das Finanzamt Probleme machen!

Die Finanzverwaltung hat zur Erläuterung der Steuergesetze die sogenannten Richtlinien erlassen. Diese Richtlinien geben die Meinung der obersten Finanzbehörden wider und die Finanzämter sind an diese Richtlinien gebunden.

Nun ist aber durch eine Panne bei der Umsetzung der Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen in der für Bewirtungsrechnungen maßgeblichen Einkommensteuerrichtlinie der Betrag nicht entsprechend angepasst worden. In dieser Richtlinie steht immer noch „150 Euro“ (R 4.10 Abs. 8 Satz EStR). Da diese wie gesagt für die Finanzbeamten verbindlich ist, dürfen diese Bewirtungsrechnungen über 150 Euro ohne Adressat eigentlich nicht anerkennen.

Tipp:

Gehen Sie am besten auf Nummer Sicher. Wenn Sie eine Bewirtungsrechnung über 150 Euro haben, bitten Sie den Ober, diese an Ihr Unternehmen zu adressieren. Der notwendige Umsatzsteuerausweis (in Euro und Cent) ist auf den meisten Gasthausrechnungen ohnehin enthalten.

 

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