Streuwerbeartikel bis 10 Euro - brutto oder netto?

Bei Werbeartikeln wird immer wird immer darauf hingewiesen, dass sie am besten maximal 10 Euro pro Stück kosten sollten, weil sie dann nicht als Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu versteuern sind. Aber: Gilt diese 10 Euro-Grenze für den Brutto- oder den Nettobetrag?

Geschenke für Geschäftsfreunde, deren Anschaffung- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 Euro betragen, sind als Streuwerbeartikel anzusehen. Dies ist zwar nicht gesetzlich geregelt. Jedoch bindet das Bundesfinanzministeriums (BMF) die Finanzbehörden in seinem Schreiben vom 19.5.2015 (Az. IV C 6 -S 2297-b/14/10001), sich an diese Regelung zu halten. Die Vorschrift des § 37b EStG, wonach Sachzuwendungen pauschal mit 30 % zu versteuern sind, ist demnach nicht anzuwenden.

Häufig stellt sich einem Unternehmer aber die Frage, ob die Umsatzsteuer mitgerechnet werden muss oder nicht. Relativ einfach lässt sich diese Frage bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern wie z. B. Kleinunternehmern beantworten. Hier gehört die Umsatzsteuer immer zu den Anschaffungskosten und ist daher in die 10 Euro-Grenze miteinzubeziehen.

Ist der Unternehmer jedoch vorsteuerabzugsberechtigt, so gilt der Nettobetrag. Dies ergibt sich aus der Formulierung des BMF-Schreibens. Demnach dürfen die „Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen“. Da die Umsatzsteuer bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, ist sie auch nicht für die Anwendung von § 37b EStG zu berücksichtigen.

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