Stolperfallen für unverheiratete Immobilienkäufer kennen und vermeiden

Häufig halten junge Menschen Heiraten für „out“. Wer trotzdem ein Haus bauen oder kaufen möchte, sollte als unverheiratetes Paar einige Dinge beachten.

Wenn ein Paar ein Haus kaufen oder bauen möchte, wird dies am häufigsten als Bruchteilsgemeinschaft gemacht. Das bedeutet, dass beide Partner jeweils zur Hälfte Eigentümer werden. Ein Nachteil dieser Bruchteilsgemeinschaft ist aber, dass jeder Miteigentümer zu jeder Zeit die Aufhebung dieser Gemeinschaft verlangen kann. Wenn sich die Partner dann nicht einigen können, wie viel dem Partner, der austritt, ausgezahlt wird – und meistens herrscht in einem solchen Fall sowieso schon Streit - kommt es zur Zwangsversteigerung mit der Folge, dass keiner das Haus behalten kann. Fast jede vierte Zwangsversteigerung ist eine „Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft“.

Dies lässt sich vermeiden durch Vereinbarung eines GbR-Vertrags. Hier können unter anderem auch die Modalitäten einer Auseinandersetzung bereits im Vorhinein geregelt werden, etwa, wenn einer die GbR verlassen möchte. So könnte vereinbart werden, wie hoch eine Abfindung wäre und inwieweit eine Ratenzahlung möglich ist.

Ein anderes Problem tritt auf, wenn ein Partner bereits Eigentümer eines Grundstücks ist. Wenn das Grundstück hälftig auf den anderen Partner übertragen würde, fällt bei unverheirateten Paaren Grunderwerbsteuer an, egal, ob dieser für seinen Anteil zahlt oder eine Schenkung vorgenommen wird.

Daher wird dieser Fall häufig so gelöst, dass der Partner sein Grundstück behält und der andere das Haus baut. Hier sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass Eigenleistungen vertraglich festgehalten und auch beziffert werden. Denn im Falle einer Trennung steht demjenigen, der das Haus gebaut hat, zwar ein sogenannter Aufwendungsersatzanspruch (§ 812 BGB) zu. Bei Eigenleistungen kann dieser aber im Zweifel schwer beziffert werden und damit kaum durchzusetzen sein.

Vorsicht Schenkungsteuer!

Wenn ein Partner dem anderen einen Anteil am Grundstück schenkt, so unterliegt dies grundsätzlich der Schenkungsteuer. Bei Ehepaaren ist dies nicht ganz so dramatisch, da hier ein Freibetrag von 500.000 Euro alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden kann. Bei unverheirateten Paaren beträgt dieser Freibetrag aber nur 20.000 Euro. Das kann bei Übertragungen ein großes Problem werden. Dieses Problem wird in der Regel noch größer im Falle einer Erbschaft. In Übertragungsfällen sollte zumindest aus steuerlicher Sicht dann doch über eine Eheschließung nachgedacht werden.

 

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