Steuerliche Förderung für energetische Gebäudesanierung

Auch selbstgenutzter Wohnraum soll klimafreundlicher werden. Um Wohnungseigentümern eine energetische Gebäudesanierung schmackhaft zu machen, ist im Klimaschutzprogramm 2030 eine steuerliche Förderung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vorgesehen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die geförderten Maßnahmen und welche Anforderungen zu beachten sind.

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 steuerlich gefördert werden. Dazu wurde ein neuer einkommensteuerlicher Tatbestand geschaffen. § 35c EStG legt fest, dass Einzelmaßnahmen, die von der KfW als förderfähig eingestuft sind, für einen Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Zu diesen förderfähigen Einzelmaßnahmen gehören z. B.

• die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,

• die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,

• die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,

• die Erneuerung einer Heizungsanlage,

• der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und

• die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Insgesamt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 40.000 Euro pro Objekt.

Diese 20 % der Aufwendungen können wie folgt von der Steuerschuld abgezogen werden:

• im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen - höchstens jeweils 14.000 Euro

• im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen - höchstens 12.000 Euro

Welche Anforderungen die Sanierung genau erfüllen muss, wird in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, die aktuell nur im Entwurf vorliegt. Sie soll einen Gleichlauf der steuerrechtlichen Förderung mit den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung zu gewährleisten. Zudem wird der Begriff des Fachunternehmens klargestellt.

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