Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Elterngelds? Das könnte Probleme geben!

Nachdem die erste Freude über eine Schwangerschaft vorüber ist, rücken oft die monetären Auswirkungen in den Blickpunkt. Zur Optimierung des Elterngeldes, das sich bekanntermaßen nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes berechnet, soll oft noch ein Steuerklassenwechsel durchgeführt werden. Das ist aber nicht immer möglich.

Das Finanzgericht (FG) Köln hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar zu Beginn des Jahres einen Steuerklassenwechsel von IV/IV zu III/V vorgenommen hatte, wobei die Ehefrau Steuerklasse V erhielt. Kurze Zeit später stellte sich heraus, dass die Ehefrau schwanger war. Zur „Gehaltsaufstockung vor der Elternzeit“ beantragten die Eheleute daher im Frühjahr desselben Jahres erneut einen Steuerklassenwechsel. Nun sollte die Ehefrau die Steuerklasse III erhalten.

In seinem Urteil vom 25.10.2016 – 3 K 887/16 (vorläufig nicht rechtskräftig) hat das FG Köln diese zweite Änderung unter Hinweis auf den Wortlaut des § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG abgelehnt. Demnach kann die Steuerklasse im Laufe eines Kalenderjahres nur einmal geändert werden.

In der Praxis ist aufgrund der Entscheidung des FG Köln darauf zu achten, dass keine unbedachten Änderungen der Steuerklasse bei Eheleuten beantragt werden. Wohl dem, der hellseherische Fähigkeiten hat.

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