Steuerfreie Brillen für Ihre Mitarbeiter

Häufig benötigen Beschäftigte bei ihrer Arbeit eine Brille. Insbesondere die Arbeit am Bildschirm führt oft dazu, dass eine spezielle Brille angeschafft werden muss. Wenn ein Augenarzt oder Arbeitsmediziner Ihrem Arbeitnehmer bescheinigt, dass er für die Arbeit diese spezielle Brille braucht, können Sie die angemessenen Kosten dafür lohnsteuerfrei übernehmen und als Betriebsausgabe absetzen.

In den Lohnsteuerrichtlinien steht es ganz eindeutig geschrieben: „Nicht als Arbeitslohn anzusehen sind … die vom Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (…) übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten.“ (R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR)

Weil zur rechtsicheren Beurteilung, ob die Brille wirklich notwendig ist, eine „fachkundige Person im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ herangezogen werden muss, kann dies nicht der Arbeitgeber sein – es sei denn, er ist Augenarzt. Die Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Brille sollte vor der Kostenerstattung vorliegen.

Gilt das auch für die Bildschirm-Brille eines GmbH-Geschäftsführers? Natürlich ist auch das zulässig. Eine Regelung im Arbeitsvertrag ist nicht einmal notwendig, da es sich ja gerade nicht um Arbeitslohn handelt. Allerdings muss auch er sich die Bescheinigung vom Augenarzt besorgen. Bei Chefs von GmbH & Co. KGs oder Einzelunternehmen geht das leider nicht.

Übrigens: Luxusbrillen sind nicht abgedeckt.

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