Sozialversicherungspflicht: Welche Auswirkung hat mein Nebenjob?

Inzwischen ist ein Nebenjob keine Seltenheit mehr. Rund 2,5 Mio. Arbeitnehmer üben neben ihrer Hauptbeschäftigung noch einen oder mehrere weitere Jobs aus. Abhängig von der Dauer der Nebenbeschäftigung und/oder Höhe des Entgelts ergeben sich dabei unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.

Minijob auf 450-Euro-Basis

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein Arbeitnehmer einen weiteren Nebenjob auf 450-Euro-Basis ausüben. Das gilt auch dann, wenn durch diesen Nebenjob weniger als 450 Euro verdient werden. Eine weitere (dritte) Beschäftigung kann nur sozialversicherungspflichtig ausgeübt werden.

Durch einen Minijob wird der Arbeitnehmer lediglich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Hiervon kann er sich aber auf Antrag befreien und sich diesbezüglich auch beraten lassen. Insbesondere für Nebenjobber gibt es wenige Argumente für eine (freiwillige) Beitragszahlung in die Rentenversicherung. Die wichtigen Ansprüche aus dieser Versicherung (z.B. Reha-Maßnahmen oder ein vorzeitiger Rentenanspruch) werden bereits aufgrund der rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung erworben. Auch die Erhöhung der Rente ist kein Argument für die Zahlung des Eigenanteils in Höhe von 16,65 Euro (450 Euro x 3,7 %). Der Minijobber steigert seine Rentenhöhe bei einem Jahr Beschäftigung mit einem Monatsentgelt von 450 Euro durch seinen Eigenanteil um nicht mal 1 Euro.

Kurzfristiger Minijob

Neben der Hauptbeschäftigung kann auch ein kurzfristiger Minijob sozialversicherungsfrei ausgeübt werden. Hier sind neben den Zeitgrenzen – der Nebenjob darf maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Jahr ausgeübt werden – keine Höchstgrenzen in Bezug auf das Entgelt zu beachten. Berufsmäßigkeit kann aufgrund der bestehenden Hauptbeschäftigung nicht eintreten.

Minijob auf 450-Euro-Basis und gleichzeitig kurzfristiger Minijob

Ein 450-Euro-Minijob und ein kurzfristiger Minijob können unter den für diese Beschäftigungsarten geltenden Bedingungen zeitgleich neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Die Beschäftigungen sind nicht zusammenzurechnen. Besonderheiten sind nicht zu beachten.

Sozialversicherungspflichtige Haupt- und Nebenbeschäftigung

Übt ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung zusätzlich noch einen sozialversicherungspflichtigen Nebenjob aus, so ergeben sich sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich keine Besonderheiten. Beträgt das Jahresentgelt aus beiden Beschäftigungen zusammengerechnet maximal 56.250 Euro, so sind beide Beschäftigungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 50.850 Euro zu zahlen.

Beträgt das Gesamtentgelt aus beiden Beschäftigungen mehr als 56.250 Euro, sind beide Beschäftigungen kranken- und pflegeversicherungsfrei. Allerdings besteht die Möglichkeit, freiwillig Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht bleibt jedoch bestehen.

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