Jetzt ist Zeit für Sommerfeste und Betriebsausflüge: So gelingen sie auch steuerlich

Sommerfeste und Betriebsausflüge sollen Spaß machen - und im Optimalfall weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung kosten. Gerade hier gibt es viele Fragen und Gerüchte zur Abziehbarkeit der Kosten und zur Lohnversteuerung.

110 Euro-Freibetrag

Zur Berechnung des 110 Euro-Freibetrags werden oft die Kosten je Teilnehmer herangezogen. Das ist so nicht richtig – zumindest, wenn es sich um eine Feier handelt, zu der die Mitarbeiter weitere Teilnehmer (z.B. Frau und Kind) mitbringen. Denn tatsächlich kommt es auf die Kosten je Arbeitnehmer an. Dazu werden zwar zunächst die Gesamtkosten auf die Gesamtzahl der Teilnehmer verteilt. Im Anschluss werden dann aber die Kosten für sämtliche von ihm mitgebrachten Teilnehmer dem Arbeitnehmer zugeordnet. Wenn ein Mitarbeiter also Frau und Kind mitbringt, so müssen ihm die Kosten für drei Teilnehmer zugerechnet werden.

Achtung: Die 110 Euro-Grenze ist ein Bruttowert! Das bedeutet, die Kosten müssen inklusive Umsatzsteuer berechnet werden.

Obergrenze für den Werbungskostenabzug

Auch dies hört man oft: Die Kosten eines Festes sind nur bis zu einer bestimmten Obergrenze absetzbar. Das ist nicht korrekt. Im Rahmen der Gewinnermittlung sind die Kosten in unbeschränkter Höhe abzugsfähig. Bei über 110 Euro Kosten je Arbeitnehmer fällt für den Teil über 110 Euro aber Lohnsteuer an.

Allerdings gibt es auch hier eine Besonderheit zu beachten: Wenn die 110-Euro-Grenze überschritten ist, gibt es keinen Vorsteuerabzug. (BMF, 14.10.15)

Nur zwei Feiern pro Jahr steuerlich abziehbar?

Viele Mandanten meinen, man darf nur zwei Betriebsausflüge pro Jahr machen (inklusive einer Weihnachtsfeier). Auch das ist so nicht richtig. Sie können so viele Ausflüge machen, wie Sie wollen. Allerdings sind nur zwei Feste pro Jahr lohnsteuerfrei möglich. Wenn Sie z.B. drei (oder mehr) Betriebsausflüge machen, müssen Sie einen versteuern. Dazu suchen Sie sich am besten den/die billigsten aus. Die Steuer beträgt pauschal 25 Prozent - Sozialabgaben fallen nicht an.

Was ist beim Überschreiten der 110 Euro-Grenze zu versteuern?

Für ein Betriebsfest fallen für einen Arbeitnehmer 120 Euro Kosten an. Sind dann 120 Euro zu versteuern oder nur der die überschreitenden 10 Euro? Seit 2015 handelt es sich bei den 110 Euro um ein Freibetrag. Dies hat zur Konsequenz, dass nur der überschießende Betrag mit 25 Prozent pauschal versteuert werden muss.

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