So schnelllebig ist Steuerrecht: Finanzverwaltung will die Pauschalsteuer bei Geschenken nun doch nicht in die 35 Euro-Grenze miteinbeziehen

Erst vor gut einer Woche (unser Newsletter vom 11.09.2017) haben wir Ihnen noch mitgeteilt, dass der Bundesfinanzhof (BFH) als höchste steuerliche Rechtsprechungsinstanz entschieden hat, dass die durch den Schenker übernommene Pauschalsteuer in Höhe von 30 % in die Berechnung der 35 Euro-Grenze für den Betriebsausgabenabzug miteinzubeziehen ist. Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Finanzämter angewiesen, genau das nicht zu tun.

So etwas passiert nun wirklich selten. Mit seinem Urteil vom 30.3.2017 IV R 13/14 hat der BFH entschieden, dass vom Schenker übernommene Pauschalsteuer in die Berechnung der 35 Euro-Grenze miteinzubeziehen ist. Das führt dazu, dass Geschenke auch unter 35 Euro nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig sein können (vergleich unser Newsletter vom 11.09.2017) und ist damit grundsätzlich ein Nachteil für jeden Unternehmer.

Zwar wird das BMF die Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlichen und somit für allgemein anwendbar erklären. Allerdings wir das BMF das Urteil erfreulicherweise mit einem - für den Steuerpflichtigen positiven - Zusatz versehen, der wie folgt lauten wird:

Bei der Überprüfung der Freigrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die Übernahme der Steuer ist nicht mit einzubeziehen.

Da die Anweisungen des BMF für die Finanzverwaltung bindend sind, bleibt es damit dabei, dass die Pauschalsteuer nicht zu den Anschaffungskosten der Geschenke dazuzurechnen ist.

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