Sind die Aufwendungen für Corona-Tests der Mitarbeiter Betriebsausgaben?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mindestens zwei Corona-Tests pro Woche kostenfrei anzubieten hat. Handelt es sich hierbei um betriebliche Kosten, die der Arbeitgeber in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen kann oder müssen hier Besonderheiten berücksichtigt werden?

Wenn Corona-Tests für Mitarbeiter beschafft werden, stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um Zuwendungen für die Mitarbeiter handelt oder um Betriebsausgaben.

Betriebsausgaben müssen, wie der Begriff schon verdeutlicht, betrieblich veranlasst sein. Da die Tests für eine Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter notwendig sind und eine Pflicht zur Übernahme der Kosten besteht, wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers angenommen. Dies gilt sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich. Für den Unternehmer bzw. Arbeitgeber handelt es sich um Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG.

Hinweis

Die Testangebotspflicht für Arbeitgeber gilt nicht, wenn Arbeitnehmer ausschließlich im Home-Office arbeiten. Kommen die Arbeitnehmer aufgrund einer betrieblichen Anweisung ins Büro, besteht auch bei nur kurzem Aufenthalt in den betrieblichen Räumen eine Testangebotspflicht des Arbeitgebers.

Corona-Tests für betrieblich notwendige Dienstreisen

Muss ein Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblich notwendigen Dienstreise einen negativen Corona-Test vorweisen und erstattet ihm der Arbeitgeber diese Aufwendungen, handelt es sich um steuerfrei erstattete Reisenebenkosten gem. § 3 Nr. 16 EStG.

Praxis-Tipp: Aufwendungen für Corona-Test sind Hygienemaßnahmen

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III sind die Ausgaben für Hygienemaßnahmen als betriebliche Fixkosten förderfähig. Unter diese Hygienemaßnahmen fallen auch Corona-Schnelltests für die Arbeitnehmer. Die Aufwendungen können somit erstattet werden.

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