Sie verkaufen hochwertige Waren? Denken Sie bei hohen Bareinnahmen an die Überwachungspflichten!

Nicht nur Versicherungsvermittler oder Immobilienmakler sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, in bestimmten Fällen die Identitäten Ihrer Kunden festzustellen und aufzubewahren. Jeder Unternehmer, der Handelswaren gegen Barzahlung (als Barzahlung zählt übrigens auch die Zahlung mit EC- oder Kreditkarte) verkauft, ist bei Beträgen über 15.000 Euro inzwischen ebenfalls verpflichtet, den Kunden zu identifizieren, das Geschäft aufzuzeichnen und die Unterlagen aufzubewahren.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Außerdem besteht die Verpflichtung zur Identifizierung des Kunden nicht nur bei neuen Geschäftsbeziehungen, sondern auch bei bereits bestehenden.

Um dieser Verpflichtung zur Identifizierung nachzukommen, reicht das Fragen nach Name und Adresse oder das Ausfüllen lassen eines Fragebogens nicht aus. Es ist ganz klar geregelt, dass der Händler den Ausweis des Kunden kopieren muss. Wenn der Kunde für einen anderen handelt, muss auch die vertretene Person identifiziert werden.

Wenn etwas für eine juristische Person, also z. B. eine GmbH gekauft wird, wird ein Handelsregisterauszug und der Ausweis des Vertreters benötigt.

Die so festgestellten Daten sind laut Geldwäschegesetz mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. Da es sich hierbei aber um Ergänzungen zu betrieblichen Vorgängen handelt, empfehlen wir, die Unterlagen zehn Jahre zu behalten, um auch die steuerlichen Aufbewahrungspflichten zu erfüllen.

Anmerkung: Für Edelmetalle (also z. B. Goldmünzen oder Goldbarren) gilt eine abgesenkte Grenze in Höhe von 10.000 Euro.

Wenn Sie den Vorschriften des Geldwäschegesetzes nicht nachkommen, könnte man Ihnen Geldwäsche vorwerfen. Im schlimmsten Fall kann dies zu einer Geldbußen von bis zu fünf Millionen Euro führen.

 

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