Sie sind Fußballtrainer? Oder leiten einen Chor? Nutzen Sie eventuelle Steuervorteile!

Viele Menschen nutzen Ihre Freizeit, um nebenberuflich Kinder zu trainieren, Gesangsunterricht zu geben oder einen Chor leiten. Wenn hierfür ein Entgelt gezahlt wird, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtige Einnahmen, die auch in der Steuererklärung angeben sollten. Ansonsten wäre das Steuerhinterziehung.

Sind Sie aber in irgendeiner Weise erzieherisch unterrichtend tätig sind, bleiben 2.400 Euro Ihrer Einnahmen steuerfrei sogenannter „Übungsleiterpauschbetrag“). Auch die nebenberufliche Pflege alter und kranker Menschen ist steuerlich begünstigt.

Hinweis: Ehrenamtspauschale

Üben Sie ein Ehrenamt aus, das zwar nicht unterrichtend oder erzieherisch, aber trotzdem ein Ehrenamt ist, gibt es dafür eine sogenannte Ehrenamtspauschale von 720 Euro. Sie können beide Pauschalen nutzen, die Tätigkeiten müssen aber strikt voneinander getrennt sein.

Sie wollen gar kein Geld? Falls der Verein, für den Sie tätig sind, als steuerbegünstigt anerkannt ist, können Sie sich eine Zuwendungsbestätigung ausstellen lassen. Den können Sie in Ihrer Steuererklärung steuermindernd einsetzen. Das hierfür notwendige amtliche Formular des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier. Die Frage „Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen?“ kreuzen Sie mit „Ja“ an.

 

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