Sie erstellen Provisionsabrechnungen? So sieht eine korrekte Gutschrift aus!

Selbständige Mitarbeiter, die auf Provision arbeiten, schreiben meist keine Rechnung, sondern werden per Gutschrift abgerechnet. Aber was gehört alles auf eine Gutschrift?

Beispiel: Max Mustermann vertritt als Handelsvertreter die Mayer-GmbH aus München in Nordrhein-Westfalen (NRW). Von allen Umsätzen in NRW erhält er fünf Prozent Provision. Im November 2016 hat die Mayer-GmbH mit Kunden in NRW 100.000 Euro Umsatz gemacht. Max Mustermann stehen also 5.000 Euro Provision (plus Umsatzsteuer) zu. Die GmbH rechnet das per Provisionsgutschrift ab.

Eine Gutschrift ist eigentlich nichts anderes als „umgekehrte“ Rechnung. Ob Max Mustermann der Mayer-GmbH eine Rechnung schreibt oder die Mayer-GmbH den Max Mustermann per Gutschrift abrechnet ist aus steuerlicher Sicht absolut gleich. Entsprechend sind die Vorschriften für eine Rechnung auch auf eine Gutschrift anzuwenden. Neben dem Wort „Gutschrift“, dem Gutschriftsempfänger und –aussteller sowie Datum, Zeitraum und genaue Bezeichnung der Leistung muss natürlich auch die Umsatzsteuer gesondert und unter Angabe des Steuersatzes ausgewiesen sein. Bis hierhin wird in der Regel auch an alles gedacht.

Aber: Auch die Angabe der Steuernummer (oder alternativ die USt-IdentNr.) – und zwar die des Leistungserbringers, also die von Max Mustermann! – ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug! Das wird oft vergessen und kann dazu führen, dass der Vorsteuerabzug aus diesen Provisionsabrechnungen gestrichen wird.

Fazit: Prüfen Sie das nach und ergänzen Sie – gegebenenfalls auch rückwirkend – Ihre Provisionsabrechnungen. Zum Glück wurde jüngst klargestellt, dass solche Korrekturen zurückwirken in die Vergangenheit. (EuGH, 15.09.16, C 518/14 „Senatex“)

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