Sie beabsichtigen zu bauen? Vermeiden Sie die Haftung für Bauabzugsteuer!

Schon vor 15 Jahren wurde mit dem „Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe“ die sogenannte Bauabzugsteuer eingeführt. Dieses Gesetz legt fest, dass ein Bauherr, der als Unternehmer gilt, 15 Prozent aus der Rechnung eines Bauhandwerkers abziehen und diesen statt an den Handwerker ans Finanzamt zahlen muss.

Von diesem Einbehalt der Bauabzugsteuer kann nur abgesehen werden, wenn der Handwerker dem Bauherren eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt.

In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie eine Bauleistung, zum Beispiel einen neuen Anstrich, ein neues Dach oder Elektrosanierungen, in Auftrag geben, so sind Sie verpflichtet, 15 Prozent Steuern einzubehalten und bis zum 10. des nächsten Monats beim zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen. Um dies zu vermeiden, legen die meisten Handwerker ihren Auftraggebern gleich eine Freistellungsbescheinigung bei. Fehlt diese aber, müssen Sie zwingend die 15 Prozent einbehalten.

Wenn Sie diesen Einbehalt vergessen, begehen damit eine Ordnungswidrigkeit, denn sie haften für die Steuer. Zwar können Sie diese 15 Prozent rein rechtlich von dem Handwerker anschließend wieder zurückzufordern. In der Praxis ist das aber schwer durchsetzbar.

Bitte beachten Sie: Schon die Vermietung von mehr als zwei Wohnungen führt dazu, als Unternehmer zu gelten und somit zum Einbehalt von Bauabzugsteuer verpflichtet zu sein (§ 48 EStG). Lediglich wenn ein Handwerker maximal 5.000 Euro brutto im Kalenderjahr bei Ihnen abrechnet, muss keine Bauabzugsteuer einbehalten werden.

Deshalb: Vergessen Sie nicht, Handwerker nach der Freistellungsbescheinigung zu fragen.

Übrigens: Die Gültigkeit von Freistellungsbescheinigungen können Sie beim Bundeszentralamt für Steuern unter der Adresse eibe.bff-online.de/EIBE online prüfen.

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