Schenkung an „Kuckuckskind“: Welche Steuerklasse ist anzuwenden?

Dem Bundesfinanzhof (BFH) liegt derzeit ein interessanter Fall vor. Ein wohlhabender Mann hatte eine Affäre mit einer verheirateten Frau. Hieraus entstand Nachwuchs. Die Affäre endete, die Frau blieb bei ihrem Ehemann. Das Kind gilt also als in dieser Ehe geboren und damit ist der Ehemann der juristische Vater. Nun wollte der biologische Vater seinem Kind 400.000 Euro schenken. Ist nun für dieses Kind, das zwar biologisch seins ist, rechtlich aber nicht, Steuerklasse I mit einem Freibetrag von 400.000 Euro anzuwenden oder gilt das Kind als Fremder mit der Folge, dass nur 20.000 Euro Freibetrag gelten?

Rein rechtlich betrachtet muss man eigentlich davon ausgehen, dass es auf die juristische Vaterschaft ankommt und somit nur 20.000 Euro Freibetrag in Anspruch genommen werden können. Dieser Meinung ist (natürlich) auch das Finanzamt.

Das Finanzgericht Hessen sah dies jedoch anders. Es war der Meinung, dass leibliche Väter inzwischen eine besondere Stellung innehaben. Es gestand dem Kind in so einem Fall Steuerklasse I und 400.000 Euro Freibetrag zu. (FG Hessen, 1 K 1507/16).

Entscheiden muss das nun der Bundesfinanzhof (Az: II R 5/17).

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