Sachentnahmen zum Eigenverbrauch – das sind die neuen Pauschbeträge
Wenn ein Restaurant geführt wird oder ein Kiosk oder ein Einzelhandelsunternehmen, dann ist es normal, dass betrieblich eingekaufte Güter privat verbraucht oder genutzt werden. Um diese Sachentnahmen einfach, aber steuerlich korrekt erfassen zu können, veröffentlicht das Bundesministerium für Finanzen (BMF) jedes Jahr neue Pauschalen, die diese „unentgeltlichen Wertabgaben“ abdecken sollen.
Aufgeschlüsselt nach Gewerbezweigen und Umsatzsteuersätzen veröffentlicht das BMF zu Beginn eines jeden Jahres Pauschbeträge für die unentgeltlichen Wertabgaben, die auf Erfahrungswerten und vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werten beruhen. Der jeweilige Pauschbetragt deckt die Entnahmen für eine Person und ein Jahr ab.
Gewerbezweig |
Ermäßigter Steuersatz (Jahreswert für eine Person ohne USt.) |
Voller Steuersatz (Jahreswert für eine Person ohne USt.) |
insgesamt (Jahreswert für eine Person ohne USt.) |
Bäckerei |
1.218 Euro |
406 Euro |
1.624 Euro |
Fleischerei/Metzgerei |
891 Euro |
865 Euro |
1.756 Euro |
Gaststätten aller Art |
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a) mit Abgabe von kalten Speisen |
1.126 Euro |
1.087 Euro |
2.213 Euro |
b) mit Abgabe von warmen Speisen |
1.689 Euro |
1.768 Euro |
3.457 Euro |
Getränkeeinzelhandel |
105 Euro |
302 Euro |
407 Euro |
Café und Konditorei |
1.179 Euro |
642 Euro |
1.821 Euro |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) |
590 Euro |
79 Euro |
669 Euro |
Nahrungs- und Genuss-mittel (Eh.) |
1.140 Euro |
681 Euro |
1.821 Euro |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln |
275 Euro |
236 Euro |
511 Euro |
Das BMF hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020 mit Schreiben vom 2.12.2019 veröffentlicht.