Sachentnahmen zum Eigenverbrauch – das sind die neuen Pauschbeträge

Wenn ein Restaurant geführt wird oder ein Kiosk oder ein Einzelhandelsunternehmen, dann ist es normal, dass betrieblich eingekaufte Güter privat verbraucht oder genutzt werden. Um diese Sachentnahmen einfach, aber steuerlich korrekt erfassen zu können, veröffentlicht das Bundesministerium für Finanzen (BMF) jedes Jahr neue Pauschalen, die diese „unentgeltlichen Wertabgaben“ abdecken sollen.

Aufgeschlüsselt nach Gewerbezweigen und Umsatzsteuersätzen veröffentlicht das BMF zu Beginn eines jeden Jahres Pauschbeträge für die unentgeltlichen Wertabgaben, die auf Erfahrungswerten und vom Statistischen Bundesamt ermittelten Werten beruhen. Der jeweilige Pauschbetragt deckt die Entnahmen für eine Person und ein Jahr ab.

Gewerbezweig

Ermäßigter Steuersatz

(Jahreswert für eine Person ohne USt.)

Voller Steuersatz

(Jahreswert für eine Person ohne USt.)

insgesamt

(Jahreswert für eine Person ohne USt.)

Bäckerei

1.218 Euro

406 Euro

1.624 Euro

Fleischerei/Metzgerei

891 Euro

865 Euro

1.756 Euro

Gaststätten aller Art

 

 

 

a) mit Abgabe von

   kalten Speisen

1.126 Euro

1.087 Euro

2.213 Euro

b) mit Abgabe von

   warmen Speisen

1.689 Euro

1.768 Euro

3.457 Euro

Getränkeeinzelhandel

105 Euro

302 Euro

407 Euro

Café und Konditorei

1.179 Euro

642 Euro

1.821 Euro

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

590 Euro

79 Euro

669 Euro

Nahrungs- und Genuss-mittel (Eh.)

1.140 Euro

681 Euro

1.821 Euro

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln

275 Euro

236 Euro

511 Euro

 Das BMF hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020 mit Schreiben vom 2.12.2019 veröffentlicht.

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