Rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich

Ein Vorsteuerabzug setzt immer das Vorhandensein einer korrekten Rechnung voraus. Wenn eine Rechnung also beispielsweise keine Steuernummer oder USt-IdNrn. des leistenden Unternehmers enthält, kann grundsätzlich keine Vorsteuer gezogen werden. Oft fällt eine solche Rechnung aber erst im Rahmen einer Betriebsprüfung auf und der Vorsteuerabzug wird rückwirkend versagt. Eine Ergänzung ist zwar auch im Nachhinein möglich. Der Vorsteuerabzug war bisher jedoch erst zum Zeitpunkt der Vorlage der korrekten Rechnung möglich, so dass zumindest immer die Zinsen verblieben. Dies hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH) jetzt anders entschieden.

Auch im vorliegenden Fall wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass in den Rechnungen keine Steuernummer oder USt-IdNr. angegeben war. Diese wurden zwar im Laufe der Betriebsprüfung entsprechend ergänzt. Die Betriebsprüfer ließen den Vorsteuerabzug jedoch erst im Zeitpunkt der Vorlage der korrigierten Rechnung zu. Der EuGH sollte nun klären, ob diese Vorgehensweise korrekt ist oder ob doch eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist.

In seinem Urteil Senatex (EUGH, Urteil v. 15.9.2016, C-518/14) stellte der EuGH nun fest, dass eine pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs über das Ziel hinausschießen würde. Zwar könnten die Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorsehen, die Versagung des Vorsteuerabzugs für das Jahr der Rechnungsausstellung kann aber nicht als eine solche Sanktion in Betracht kommen.

Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist also möglich und muss von den Finanzbehörden anerkannt werden. Allerdings hat sich der EuGH nicht zu der Frage geäußert, bis wann eine solche Korrektur möglich ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Ergänzung der Rechnungen noch während der Betriebsprüfung. Der EuGH hatte aber schon in anderen Verfahren geklärt, dass die erstmalige Vorlage einer Rechnung keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs begründen kann (EuGH, Urteil v. 29.4.2004, C-152/02 (Terra Baubedarf-Handel)). Die ebenfalls vorgelegte Frage, ob eine Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig erfolgt ist, wenn sie erst im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens vorgelegt wird, wurde – bedauerlicherweise – vom EuGH nicht beantwortet. Insoweit kann man nicht unmittelbar davon ausgehen, dass eine Korrektur auch noch im Einspruchsverfahren möglich ist. Um Nachzahlungszinsen zu vermeiden, sollte die Ergänzung der Rechnung möglichst zeitnah – am besten noch vor Erstellung des Prüfungsberichts - geschehen.

Auswirkungen auf die Praxis

Nachdem der EuGH in seiner Entscheidung eindeutig klargestellt hat, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung mit gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist, stellt sich nun die Frage, welche Auswirkungen dieses Urteil nun auf die Praxis hat. Die Feststellungen des EuGH beziehen sich zunächst einmal nur auf die spätere Ergänzung der Rechnung um die in der Ursprungsrechnung nicht enthaltene Steuernummer oder USt-IdNr. Ob und inwieweit sich diese Grundaussage auf andere fehlende oder fehlerhafte Rechnungsbestandteile übertragen lässt, lässt sich derzeit noch nicht sagen. Hier wird man die weitere Rechtsprechung abwarten müssen, wenn die Finanzverwaltung hier nicht im Verwaltungswege für Klarheit sorgen sollte.

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