Rechnungskontrolle hinsichtlich korrektem Umsatzsteuerausweis kann viel Geld sparen

Schon jetzt, also am ersten Tag der Senkung des Umsatzsteuersatzes, tauchen die ersten falsch ausgestellten Rechnungen auf. Was grundsätzlich nicht anders zu erwarten war, denn gerade viele große Unternehmen haben die Umstellung nicht rechtzeitig geschafft. Aber wenn in einer Rechnung als Leistungszeitraum Juli 2020 angegeben wird, aber trotzdem 19 % Mehrwertsteuer ausgewiesen sind, kann mir das als Unternehmer nicht egal sein? Dann kann man doch die ausgewiesene Umsatzwertsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer zurückholen, oder? Diese Ansicht ist so nicht ganz richtig.

Als Unternehmer kann man tatsächlich die auf einer (korrekten) Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer gelten machen und vom Finanzamt zurückfordern. Das gilt aber nur, wenn die Umsatzsteuer auch richtig ist - auch der Höhe nach. Wenn die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen ist, darf ich maximal die korrekte Umsatzsteuer geltend machen.

Beispiel:

Peter Schmitz kauft am 3.07.2020 einen neuen PC für seinen Betrieb. Er hat mit dem örtlichen Einzelhändler vor einigen Tagen telefonisch einen Kaufpreis von 1.000,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer ausgemacht. Der Händler gibt Herrn Schmitz eine Rechnung, die einen Nettowert von 1.000,00 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 190,00 Euro ausweist. Peter Schmitz zahlt 1.190,00 Euro und nimmt den PC mit.

Sein Steuerberater, dem er die Rechnung einige Tage später einreicht, weist ihn darauf hin, dass die Rechnung falsch ist. Wenn sie nicht korrigiert wird, darf er aus dem gezahlten Betrag, also 1.190,00 Euro lediglich die korrekte Umsatzsteuer, also 16 % = 164,14 Euro als Vorsteuer geltend machen. Somit verbleibt ihm ein Nettokaufpreis von 1.025,86 Euro, also 25,86 Euro mehr als bei einer korrekten Rechnung.

Also: Auch als Unternehmer immer auf die korrekte Umsatzsteuer achten!

Hinweis:

Weil die Politiker mit der beschlossenen doppelten Umsatzsteuersatz-Änderung (im Juli runter, im Januar wieder hoch) ein wahres Bürokratiemonster losgetreten haben, versucht die Bundessteuerberaterkammer derzeit, eine Billigkeitsregelung durchzusetzen, wonach man auch im zweiten Halbjahr den vollen Vorsteuerabzug hat, selbst wenn auf der Rechnung eigentlich „zu viel“ Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Ein Ergebnis ist aktuell aber noch nicht zu erkennen.

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