Prüfen Sie die Stunden Ihrer Minijobber!

Zum 1. Januar 2020 ist der Mindestlohn auf 9,35 Euro angehoben worden. Wenn Sie bisher Minijobbern 450 Euro gezahlt haben und sie dafür mehr als 48 Stunden arbeiten mussten, besteht jetzt Handlungsbedarf, weil ansonsten entweder der Mindestlohn unterschritten oder die 450 Euro-Grenze überschritten sein könnte.

Der Mindestlohn ist zum 1.1.2020 von 9,19 Euro auf 9,35 Euro gestiegen. Von diesem Mindestlohn darf nur in Sonderfällen abgewichen werden (Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Schüler, Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung), Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit, ehrenamtlich Tätige).

Auch ein freiwilliger Verzicht auf den Mindestlohn wäre unwirksam.

Wenn der Minijobber also bisher für seine 450 Euro monatlich 48,5 Stunden arbeiten musste, beträgt sein Stundenlohn 9,28 Euro. Das wäre bis zum 31.12.2019 in Ordnung. Mit Anhebung des Mindestlohns auf 9,35 Euro wäre dieser ab 1.1.2020 jedoch unterschritten. Der Minijobber dürfte also nur noch 48 Stunden arbeiten.

Achtung!

Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Ist dort nichts vereinbart, gelten 20 Stunden als vereinbart (§ 12 TzBfG). Damit ist natürlich die Minijobgrenze bei weitem gesprengt.

 

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