Privatkunden? Beseitigen Sie Fehlerquellen beim Umsatzsteuerausweis!

Umsatzsteuer runter, aber nur bei Leistungen vom 01.07. bis 31.12.2020, danach wieder hoch. Bei Anzahlungen gilt wieder was anderes … Wenn Sie selbst auch den Überblick verloren haben, aber nichts falsch machen wollen, dürfen Sie auch Kaufbelege ohne Umsatzsteuer ausstellen – zumindest, wenn Sie überwiegen an Privatkunden verkaufen.

Wenn Sie es nicht rechtzeitig schaffen, Ihre Kasse umzustellen und diese auch nach dem 30.06.2020 noch 19 % Umsatzsteuer ausweist, schulden Sie diese auch komplett dem Finanzamt und profitieren nicht vom abgesenkten Umsatzsteuersatz.

Wenn Sie hauptsächlich an Privatkunden verkaufen, ist ein Umsatzsteuerausweis auf dem Kaufbeleg (z. B. Kassenbon) nicht vorgeschrieben, weil eine Privatperson keinen Vorsteuerabzug hat. Daher unser Tipp: Entfernen Sie dauerhaft den Umsatzsteuerausweis auf Ihren Kassenbons. Dann können Sie auch keine zu hohe Umsatzsteuer ausweisen.

Und wenn doch einmal ein gewerblicher Kunde kommt? Dann können Sie ihm eine separate Quittung ausstellen oder auf den Kassenbon einen Stempel mit dem Text „16 Prozent Mehrwertsteuer enthalten“ setzen. Das reicht zumindest bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 Euro brutto. (§ 33 UStDV)

Achtung: Bonausgabepflicht

Seit Anfang des Jahres besteht grundsätzlich Bonausgabepflicht. Das bedeutet, dass Sie - auch an Privatleute! – grundsätzlich einen Bon mit Ausweis der MwSt aushändigen müssen (§ 6 Kassensicherungsverordnung). Das gilt übrigens nicht für die sogenannte offene Ladenkasse!

Nach derzeitigem Stand gibt es aber auch beim Führen einer elektronischen Registrierkasse keine gesetzlichen Sanktionen, wenn ein Unternehmer die Belegausgabepflicht nicht beachtet. Bei der Änderung von § 379 Absatz 1 Abgabenordnung wurden die Sanktionen für Verstöße gegen die Kassenbon-Pflicht schlichtweg vergessen. Die Nicht-Ausgabe bleibt also zumindest im Moment folgenlos.

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