Privatgarage als Betriebsvermögen, weil der Firmenwagen darin untergestellt wird?

Oft sind die Gedankengänge eines Betriebsprüfers für den „normalsterblichen“ Steuerpflichtigen schwer nachzuvollziehen. Am liebsten diskutieren sie über die steuerliche Behandlung von Fahrzeugen oder darüber, ob es sich bei Privatvermögen nicht eigentlich um Betriebsvermögen handelt – und damit bei einem Verkauf der Gewinn versteuert werden müsste. So argumentierte ein Betriebsprüfer, dass es sich bei einer Privatgarage um Betriebsvermögen handeln würde, weil der Firmenwagen, der ja nun unstreitig ebenfalls Betriebsvermögen wäre, dort untergestellt würde.

Diese Argumentation ist aber bereits mehrfach – sogar schon vor 60 Jahren – vom Bundesfinanzhof vom Tisch gewischt worden (z.B. BFH 19.12.56, BFH 28.06.83, FG Köln, 14.07.00). Richtig ist Folgendes: Eine Garage ein immer ein unselbständiges Nebengebäude des dazugehörigen (Einfamilien-)Hauses. Dieser Zusammenhang wird nicht dadurch gelöst, dass die Garage zur Unterstellung eines betrieblichen Pkw dient. Durch das Unterstellen des betrieblichen Pkw wird die Garage weder ganz noch zur Hälfte Betriebsvermögen.

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