Private Fahrzeugnutzung: Übernahme der Kraftstoffkosten mindert nun doch den geldwerten Vorteil

Wenn ein Beschäftigter ein Firmenfahrzeug auch privat nutzen darf, so hat er diese Privatnutzung zu versteuern. Dies geschieht in der Regel anhand der sogenannten 1 %-Regelung. Bei vielen Fahrzeugüberlassungen wird jedoch vereinbart, dass der Beschäftigte außerdem noch die Kraftstoffkosten selber trägt. Bisher wurde seitens der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte einvernehmlich die Ansicht vertreten, dass diese Kostenübernahme den geldwerten Vorteil nicht mindert. An dieser Rechtsauffassung hält der Bundesfinanzhof (BFH) nun nicht mehr fest.

Beispiel: Peter Schmitz ist Außendienstmitarbeiter der Firma Mayer GmbH. Sein Arbeitgeber überlässt ihm einen betrieblichen PKW (Bruttolistenpreis 50.000 Euro) zur dienstlichen und privaten Nutzung. Vereinbarungsgemäß übernimmt Herr Schmitz sämtliche Benzinkosten - auch den auf die beruflichen Fahrten entfallenden Anteil (insgesamt durchschnittlich ca. 400 Euro pro Monat). Die übrigen Kfz-Kosten trägt die Mayer GmbH.

Bisher musste Herr Schmitz sich den geldwerten Vorteil für die Berechnung der Lohnsteuer anhand der 1 %-Regelung mit 500 Euro monatlich (= 6.000 Euro im Jahr) berechnen lassen. Die von ihm getragenen Benzinkosten konnte er weder vom geldwerten Vorteil abziehen noch im Rahmen seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

An dieser Rechtsauffassung hält der BFH nun nicht mehr fest. Er hat in einem aktuellen Urteil (BFH, Urteil v. 30.11.2016, VI R 2/15, veröffentlicht am 15.2.2017) entschieden, dass Zahlungen eines Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber darstellen. Diese mindern den Wert des geldwerten Vorteils. Es fehle insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Der geldwerte Vorteil bestehe somit lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt.

Bezogen auf unser Beispiel bedeutet das, dass Peter Schmitz nun von seinem anhand der 1 %-Regelung berechnetem monatlichen geldwerten Vorteil in Höhe von 500 Euro die selbst getragenen Kfz-Kosten (in unserem Beispiel 400 Euro) abziehen kann und daher nur noch 100 Euro monatlich als geldwerter Vorteil für die Berechnung der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden.

Das Urteil ist übertragbar auf die Übernahme anderer Kfz-Kosten

Dasselbe gilt bei Übernahme anderer nutzungsabhängiger Kfz-Kosten (Wagenwäsche, Versicherungen) durch den Arbeitnehmer. Es fehlt dann ebenfalls schon dem Grunde nach an einem Vorteil des Arbeitnehmers.

Hinweis: Kein negativer geldwerter Vorteil

Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil (bezogen auf unser Beispiel würde Herr Schmitz in einem Monat 600 Euro Kraftstoffkosten übernehmen), führt der übersteigende Betrag (geldwerter Vorteil: 500 Euro abzüglich 600 Euro Kraftstoffkosten = -100 Euro) aber weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Der geldwerte Vorteil beträgt in einem solchen Fall 0 EUR (kein geldwerter Nachteil).

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