Prämien von Krankenkassen mindern die Sonderausgaben

Viele gesetzliche Krankenkassen bieten Bonuszahlungen an, wenn sich ein Versicherter besonders gesundheitsfördernd verhält. Diese mindern den Sonderausgabenabzug nicht. Aber es gibt auch Tarife mit Selbstbehalt, die Anreize durch Prämienzahlungen bieten. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass im Fall von Prämienzahlungen diese als Beitragsrückerstattung anzusehen seien und der Sonderausgabenabzug entsprechend zu kürzen sei.

Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger bei seiner Krankenkasse einen Tarif mit Selbstbehalt gewählt. Krankheitskosten bis zu 550 Euro jährlich hatte er selbst zu zahlen. Dafür konnte er von seiner Krankenkasse eine Prämie in Höhe von bis zu 450 Euro erhalten. Im Streitjahr 2014 erhielt der Kläger die Prämie von 450 Euro, die er bei den von ihm in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemachten Krankenversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigte.

Das Finanzamt sah in der Prämienzahlung jedoch eine Beitragsrückerstattung und kürzte den Sonderausgabenabzug entsprechend. Dies sah der Steuerpflichtige anders und klagte.

Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Danach ist die Prämienzahlung – anders als beispielsweise eine Bonuszahlung für die Förderung von gesundheitsbewusstem Verhalten – eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen des Steuerpflichtigen mindert. Der BFH begründete dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen reduziere. Diese sei wesentliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

Den Unterschied zwischen Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens gewähren (und die die Sonderausgaben nicht mindern) und einer Prämienzahlung sah der BFH darin, dass eine Bonuszahlung für den Versicherten lediglich die Erstattung von ihm selbst getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen ist und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht. Demgegenüber beruhe die Prämie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse eventuell weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitragszahlungen leisten zu müssen.

Die Beurteilung der Prämie entspricht damit der einer Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung. In beiden Fällen erhält der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. Dadurch werden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert.

 

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