Photovoltaikanlagen: Jetzt wird auch der „Verkauf“ von Strom an Mieter finanziell gefördert

Am 7.7.2017 hat der Bundesrat das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom passieren lassen. Dadurch soll die unmittelbare Nutzung von durch Photovoltaikanlagen erzeugten Stroms durch Mieter attraktiver gemacht werden.

Ziel der Regierung ist nach wie vor, dass mehr private Photovoltaikanlagen errichtet werden. Durch das neue Gesetz wird geregelt, dass Vermieter finanziell gefördert werden, die Solarstrom - ohne Nutzung des Netzes - direkt an Letztverbraucher (also die Mieter im jeweiligen Gebäude) liefern. Abhängig von der Größe der Photovoltaikanlage sind aktuell folgende Mieterstromzuschläge vorgesehen: 

bis 10 kW

3,81 Cent je kWh

über 10 kW bis 40 kW

3,47 Cent je kWh

über 40 kW bis 100 kW

2,21 Cent je kWh

Der Zuschlag wird - wie für EEG-Vergütungen üblich - fest für die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme gezahlt.

Ein weiterer Vorteil für den Betreiber der Photovoltaikanlage wie auch für den Mieter wird sein, dass keine Netzentgelte, Konzessionsabgaben, Umlagen und Stromsteuer anfallen. Lediglich die EEG-Umlage wird in voller Höhe fällig.

Der nicht vom Mieter abgenommene Strom wird in das Netz eingespeist und mit der normalen Einspeisevergütung nach dem EEG vergütet.

Dabei muss der Strom nicht ausschließlich an Mieter von Wohnungen geliefert werden. Auch an einen Gewerbebetrieb im Gebäude kann Strom abgegeben werden - sofern die gewerbliche Fläche unter 60 % der Gesamtgebäudefläche bleibt. Mangels Lieferung an den Letztverbraucher ist aber der vom Eigentümer der Photovoltaikanlage selbst verbrauchte Strom - sog. Eigenversorgung - nicht begünstigt.

Beispiel

Anton Schmitz baut ein neues Mehrfamilienhaus mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach dieses Hauses. Das Haus besteht aus 4 Wohnungen (je 90 qm) sowie einer Gewerbefläche im Erdgeschoss (200 qm). Da der erzeugte Strom direkt von den Mietern des Hauses genutzt wird und die Gewerbefläche weniger als 60 % der Gesamtgebäudefläche ist, kann der „Mieterstrom“ gefördert werden.

Grundsätzlich sollen die Mieter frei wählen können, von wem sie ihren Strom beziehen - vom Vermieter oder von einem Energieversorger. Deshalb müssen Mietvertrag und Mieterstromvertrag getrennt voneinander abgeschlossen werden. Dabei soll die Vertragslaufzeit nicht länger als 1 Jahr betragen, ohne eine stillschweigende Verlängerung und mit gesonderter Möglichkeit zur Kündigung mit 3-monatiger Frist.

Außerdem ist eine Preisobergrenze mit 90 % des örtlichen Grundversorgertarifs vorgeschrieben, sodass die Mieter ihre Stromkosten um mindestens 10 % reduzieren können.

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