Oktoberfestzeit: Wie versteuere ich den „Wiesn“-Besuch?

Nicht nur in München zum Oktoberfest laden Unternehmer Mitarbeiter und Geschäftspartner zum Besuch eines Festes ein. Häufig wird dies so organisiert, dass die Gäste Bier- und Essensmarken erhalten und sich damit verpflegen können. Wie ist dies steuerlich zu behandeln?

Grundsätzlich müssen hier zwei verschiedene Arten der Zuwendung unterschieden werden. Wenn die Verpflegungsmarken für Bier und Hendl per Post verschickt oder einfach überreicht werden und der Empfänger auf eigene Faust zum Fest gehen kann, handelt es sich um ein Geschenk. Und für Geschenke gilt: Sie sind nur abzugsfähig, wenn Sie pro Empfänger und Jahr 35 Euro netto nicht überschreiten. Außerdem sind die Empfänger namentlich aufzulisten und – wenn die Empfänger das Geschenk nicht versteuern sollen – die Pauschalsteuer von 30 % an das Finanzamt abzuführen.

Laden Sie die Empfänger jedoch zur Wiesn ein und bewirten diese dort, handelt es sich um eine geschäftlich veranlasste Bewirtung. Hierfür gibt es keine Betragsobergrenze. Die Bewirtungskosten sind aber nur zu 70 Prozent abzugsfähig. Allerdings besteht auch hier die Verpflichtung, die Teilnehmer einzeln aufzulisten. Denken Sie auch daran, den Anlass der Bewirtung, zum Beispiel „Besprechung Bauvorhaben XY“, zu notieren. Der Anlass muss eindeutig betrieblich sein. „Kontaktpflege“ oder „Wiesn-Besuch“ erfüllt dies nicht und wird vom Finanzamt nicht als betrieblicher Anlass akzeptiert.

Wenn Sie eigene Mitarbeiter bewirten, gilt Folgendes: Für Mitarbeiter, die an geschäftlich veranlassten Bewirtungen teilnehmen, stellt die Teilnahme an solch einer Bewirtung keinen geldwerten Vorteil dar. In einem solchen Fall sind auch die Mitarbeiter auf der Bewirtungsrechnung als bewirtete Personen zu vermerken. Betriebsausgabenabzug 70 Prozent.

Machen Sie jedoch einen Betriebsausflug (nur mit Mitarbeitern) aufs Oktoberfest, können Sie die gesamten Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Und solange die Aufwendungen 110 Euro brutto pro Arbeitnehmer nicht überschreiten, ist das Ganze auch lohnsteuerfrei. Nur bei mehr als zwei Betriebsfesten oder -ausflügen im Jahr oder soweit die Kosten 110 Euro je Arbeitnehmer übersteigen, müssen Sie Lohnsteuer zahlen. Diese kann aber mit 25 Prozent pauschal berechnet werden.

Achtung! Ein Betriebsausflug (oder –fest) liegt aber nur dann vor, wenn er allen Arbeitnehmern bzw. zumindest allen Arbeitnehmern einer Abteilung offensteht. Falls das nicht der Fall ist und nur einige ausgewählte Arbeitnehmer eingeladen werden, handelt es sich nicht um einen Betriebsausflug, sondern um ein Belohnungsessen. Dieses wäre voll lohnsteuerpflichtig.

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