Nun ist es entschieden: Scheidungskosten sind im Rahmen der Einkommensteuer nicht mehr abziehbar

Bisher hat das Finanzamt bei der Einkommensteuer die Geltendmachung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung fast immer akzeptiert. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) als höchste Instanz jedoch entschieden: Eine Scheidung ist nicht anders zu behandeln als andere Rechtsstreitigkeiten. Damit ist ein Abzug der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.

Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Scheidungskosten aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, weil die Kosten eines Scheidungsverfahrens seitdem unter das Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Bisher akzeptierten die Finanzgerichte den Abzug von Scheidungskosten, weil sie für die Scheidungskosten einen Ausnahmefall gegeben sahen. Dieser besagt, dass das Abzugsverbot für Prozesskosten nicht greift, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass ein solcher Ausnahmefall nicht vorliege. Ein Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle.

Durch die gesetzliche Neuregelung im Jahr 2013 habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

BFH, Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16; veröffentlicht am 16.8.2017

 

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