Nun doch Kindergeld bei berufsbegleitendem Studium

Ganz klar gilt: Für volljährige Kinder unter 25 Jahren, die eine Berufsausbildung machen, bekommen die Eltern Kindergeld. Für volljährige Kinder, die arbeiten, bekommen sie keins. Was gilt aber nun, wenn das Kind arbeitet und gleichzeitig ein berufsbegleitendes Studium macht?

Bisher wurde in einem solchen Fall eine Kindergeldzahlung ganz klar abgelehnt: „Kein Kindergeld, weil das Studium zeitlich nicht dominiert“.

Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) als oberstes Finanzgericht jedoch entschieden: Im Gesetz steht, dass ein Kindergeldanspruch besteht, wenn eine Ausbildungsmaßnahme durchgeführt wird. Dort ist keine Rede davon, dass diese Ausbildungsmaßnahme ein gewisses Mindestmaß überschreiten muss. „Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Ausbildungsmaßnahmen handelt, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind“. Und hat dem Kläger Kindergeld während des berufsbegleitenden Studiums zugesprochen (BFH, 08.09.16, III R 27/15, DStR 17, 21).

 

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