NRW hat einen Verwendungsnachweis zur Corona-Soforthilfe angekündigt

Bei ihrer Einführung im März war die Corona-Soforthilfe als schnelle und unbürokratische Hilfe für kleine Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige für die Monate März – Mai 2020 angedacht. Allerdings haben wir inzwischen Juni und noch immer steht nicht eindeutig fest, wer denn nun die Soforthilfe in welcher Höhe behalten darf. Das Land NRW hat angekündigt, dass jeder, der Corona-Soforthilfe erhalten hat, ein Schreiben bekommt, in dem er sowohl die Voraussetzung für die Antragstellung als auch die Verwendung des Zuschusses belegen muss (sogenannter „Verwendungsnachweis“). Nachfolgend nochmal eine aktuelle Zusammenfassung in Sachen Corona-Soforthilfe.

Zunächst einmal sollte jeder, der die Soforthilfe beantragt hat, also noch einmal prüfen, ob er dies auch wirklich durfte. Da die Voraussetzungen im Nachhinein immer weiter konkretisiert wurden, hier nochmal der aktuelle Stand laut Wirtschaftsministerium NRW.

Grundsätzlich durften nur Unternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufliche mit bis zu 50 Beschäftigten einen Antrag stellen, die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige tätig waren,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen hatten,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet waren,
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten hatten und
  • wirtschaftliche Schwierigkeiten hatten oder sich in einem akuten Finanzierungsengpass befanden.

Dass sich ein Unternehmen in „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ oder einem „akuten Finanzierungsengpass“ befand, will das Land NRW wie folgt festmachen.

1. Behördliche Schließung

 

Wenn ein Unternehmer durch eine behördliche Maßnahme keinen Umsatz erzielen konnte (Stichwort: Betriebsschließung), gelten wirtschaftliche Schwierigkeiten ohne weitere Prüfung als gegeben.

2. Halbierung des Umsatzes

 

Unternehmer, die zwar kein behördliches Verbot hatten, ihre Tätigkeit auszuüben, die aber trotzdem einen Einnahmeneinbruch hatten, befanden sich laut Wirtschaftsministerium immer dann in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wenn sich die Umsätze im Antragsmonat gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert hatten. Weitere Voraussetzungen müssen in einem solchen Fall nicht geprüft werden.

Da viele kleine und mittelständische Unternehmer trotz Krise diese Voraussetzung aber deshalb nicht erfüllen, weil bei einer sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Zahlungseingänge als Umsatz gelten und im März noch Rechnungen aus Vormonaten bezahlt wurden, hat das Wirtschaftsministerium zusätzlich noch den Tatbestand der Auftragshalbierung geschaffen.

3. Entfall von mehr als der Hälfte der Vorjahresaufträge

 

Hatten sich zwar die Einnahmen gegenüber dem Vorjahresmonat nicht mehr als halbiert, sind aber nachweislich mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen, befand sich der Unternehmer auch hier in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und konnte die Corona-Soforthilfe beantragen. Da dies für viele Unternehmer vermutlich das wichtigste, aber auch das schwammigste Kriterium ist, empfehlen wir dringend, dies in irgendeiner Weise festzuhalten. So könnte man z. B. auflisten, welche Aufträge zum 29. Februar 2020 vorlagen und welche dann storniert wurden. Hier ist ein bisschen Kreativität gefragt, wie man das im Zweifel glaubhaft nachweisen kann.

4. Akuter Finanzierungsengpass

 

Soforthilfe beantragen konnte außerdem derjenige Unternehmer, dessen vorhandene Mittel nicht ausreichten, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten usw.) zu zahlen. Wenn man sich auf dieses Kriterium berufen möchte, sollte man die Ausgaben auflisten und diesen die vorhanden Mittel gegenüberstellen. Als „vorhandene Mittel“ gilt nur der aktuelle Cashflow, also die Differenz von Einnahmen und Ausgaben im Berechnungszeitraum, nicht Rückstellungen oder private Rücklagen.

Diejenigen, die einen Antrag auf Corona-Soforthilfe gestellt haben, sollten dringend prüfen, ob zumindest eines dieser Kriterien im Antragsmonat vorgelegen hat. Wenn diesbezüglich Unsicherheit besteht, bieten wir gerne eine Überprüfung an. Liegt eindeutig keines dieser Kriterien vor, liegt Subventionsbetrug vor. Im Allgemeinen wird in diesem Fall geraten, den Antrag umgehend zurückzunehmen und den erhaltenen Zuschuss umgehend und in voller Höhe zurückzuzahlen. Da das Land NRW angekündigt hat, dies streng zu bestrafen, der Tatbestand aber ja bereits vorliegt und auch durch eine Rückzahlung nicht ungeschehen gemacht werden kann, sollte man in einem solchen Fall überlegen, ob man einen Juristen zu Rate ziehen sollte.

Nur wenn der Antrag tatsächlich gestellt werden durfte, stellt sich die Frage, wie viel von diesem pauschal ausgezahlten Zuschuss tatsächlich behalten werden darf. Denn im Falle einer „Überkompensation“, also wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhalten hat, als sein eingetretener Schaden beträgt, ist der zu viel ausgezahlte Betrag zurückzuzahlen. Das Land NRW hat angekündigt, jedem, der Corona-Soforthilfe erhalten hat, einen Verwendungsnachweis zukommen zu lassen, in dem sowohl die Voraussetzungen für die Antragstellung als auch die Verwendung der Corona-Soforthilfe nachzuweisen sind. Dieser Verwendungsnachweis und die dazugehörige Ausfüll-Anleitung sollen dann auch Hilfestellung bei der Berechnung einer eventuellen Überkompensation bieten. Denn aktuell ist nicht eindeutig erkennbar, ob die Corona-Soforthilfe, wie ursprünglich verkündet, nur für die Zahlung kurzfristiger betrieblicher Verbindlichkeiten, wie z. B. Bankkredite, Leasingraten, Mieten usw., zur Verfügung stand oder ob sie, wie aktuell der Homepage des Wirtschaftsministeriums NRW zu entnehmen ist, den durch die Corona-Krise eingetretenen Umsatzausfall (abzüglich eventuell eingesparter Kosten wie z. B. Mietminderung) kompensieren soll. Allerdings ergibt die derzeitige Diskussion, ob der Zuschuss auch für die Lebenshaltungskosten der betroffenen Unternehmer eingesetzt werden kann, nur dann Sinn, wenn man sich auf die Ausgabenseite konzentriert.

Hierzu ist anzumerken, dass es im Moment so aussieht, dass nicht nur – wie ursprünglich angedacht – Solo-Selbständige, sondern auch Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen können. Aber nur, wenn der Antrag schon im März gestellt wurde.

Wir würden empfehlen, die betrieblichen Ausgaben im Zeitraum März – Mai 2020 zu berechnen und gegebenenfalls 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten dazuzurechnen. Sollte die Summe dieser Ausgaben geringer sein als der erhaltene Zuschuss, sollte man sich darauf einstellen, die Differenz zurückzahlen zu müssen. Allerdings würden wir hier tatsächlich den Verwendungsnachweis abwarten. Erst dann hat man eine Grundlage für eine genaue Berechnung.

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