Nochmal Kindergeld: Wann liegt eine "schädliche" Zweitausbildung vor?

Nach der Ausbildung besteht häufig der Wunsch, sich weiter (aus) zu bilden. So besuchen viele Steuerfachangestellte im Anschluss an ihre Ausbildung eine Fachschule für Wirtschaft, in der Regel neben einer Vollzeitbeschäftigung im Ausbildungsberuf. Handelt es sich hierbei um eine weitere (zweite) Berufsausbildung, für die es kein Kindergeld gibt, oder um den zweiten Teil einer „mehraktigen“ Berufsausbildung?

Beispiel

Lisa Lustig hat die Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgreich abgeschlossen und ist von ihrem Ausbildungsbetrieb in eine Vollzeitbeschäftigung übernommen worden. Unmittelbar nach der Prüfung hat sich Lisa bei der Fachschule für Wirtschaft (Schwerpunkt Steuern) in Teilzeitform angemeldet. Ausbildungsziel dieses Schulzweiges ist der Abschluss "Staatl. Geprüfte/r Betriebswirt/in".

Die zuständige Familienkasse lehnte den Antrag von Lisas Vater auf Kindergeld mit der Begründung ab, Lisa habe ihre erste Berufsausbildung (Steuerfachangestellte) abgeschlossen und befinde sich aktuell in einer weiteren (zweiten) Berufsausbildung. Da sie gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden nachgehe, sei ein Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen.

Das Finanzgericht hat dies bestätigt und entschieden, dass eine praktische Berufstätigkeit in einem bereits erlernten Beruf (hier also Steuerfachangestellte), auch wenn sie eine zwingende Voraussetzung für den Abschluss einer weiteren Ausbildung darstellt (berufspraktische Erfahrung), nicht als "Berufsausbildung" bezeichnet werden kann.

Wenn eine Ausbildung nur dann möglich ist, wenn bereits berufspraktische Erfahrungen in einem erlernten Beruf gesammelt und vorgewiesen werden können, dann übt das Kind während dieser berufspraktischen Zeit denknotwendig eine berufliche Tätigkeit aus und befindet sich gerade nicht in einer Berufsausbildungsphase. Eine Kindergeldzahlung ist also nicht möglich.

 

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