Nicht alles ist so gut, wie es sich zunächst anhört: Wer profitiert tatsächlich vom Corona-Kinderbonus?

In der vergangenen Woche wurde das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Viele Familien freuen sich besonders über den hier enthaltenen Kinderbonus. Dieser beinhaltet eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro pro Kind. Allerdings profitieren nicht alle Familien von dem zusätzlichen Kindergeld.

Voraussetzung für die Auszahlung des Corona-Kinderbonus‘ ist zunächst, dass in einem Monat im Kalenderjahr 2020 für das betreffende Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Das muss nicht unbedingt der Monat September 2020 sein. Sobald ein solcher Anspruch besteht – oder bestanden hat – werden im September 2020 zunächst 200 Euro und im Oktober 2020 weitere 100 Euro ausgezahlt – unabhängig vom Einkommen der Eltern.

Im Gesetz ist aber ausdrücklich geregelt, dass der Kinderbonus beim steuerlichen Familienleistungsausgleichs zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass im Rahmen der Einkommensteuererklärung geprüft wird, ob das Existenzminimum eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung bereits durch das Kindergeld sichergestellt ist oder ob der sogenannte Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) sich für das Kind bzw. dessen Eltern günstiger auswirkt.

Wenn der Kinderfreibetrag die günstigere Variante ist, wird das Kindergeld dem Einkommen in voller Höhe wieder hinzugerechnet – auch der Corona-Kinderbonus. Dieser mindert somit eine mögliche steuerliche Entlastungswirkung (je nachdem voll oder auch anteilig).

Beispiel

Die Eheleute Peter und Marie Schmitz haben im Jahr 2020 ein Einkommen/zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 90.000 Euro. Ohne Kinder wäre hierauf eine Einkommensteuer von insgesamt 20.486 Euro zu zahlen. Da die Eheleute Schmitz aber einen gemeinsamen Sohn haben, wird vom Einkommen noch ein Kinderfreibetrag von insgesamt 7.812 Euro abgezogen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 82.188 Euro ergibt sich eine Einkommensteuer in Höhe von 17.668 Euro zuzüglich im Jahr 2020 ausgezahltem Kindergeld von 2.448 Euro (zunächst ohne Corona-Kinderbonus), insgesamt also 20.116 Euro. Gegenüber der ursprünglich berechneten Einkommensteuer ohne Kind ergibt sich also ein Steuervorteil von 370 Euro.

Bezieht man aber den Corona-Bonus mit ein, erhält man grundsätzlich die gleiche Berechnung wie oben. Allerdings ist der Einkommensteuer in Höhe von 17.668 Euro Kindergeld in Höhe von insgesamt 2.748 Euro hinzuzurechnen, nämlich zusätzlich noch die 300 Euro Kinderbonus. Man erhält eine Einkommensteuer von insgesamt 20.416 Euro und damit gegenüber der Einkommensteuer ohne Kind nur noch einen Steuervorteil von 70 Euro.

Bei welchem Einkommen profitiert man vom Kinderbonus?

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Eltern mit geringem Einkommen vom Corona-Kinderbonus profitieren. Für unverheiratete Eltern mit einem Einkommen unter 33.900 Euro wirkt sich der Bonus in voller Höhe aus. Bei einem Einkommen über 42.950 Euro entfällt der Bonus für Kinder, weil er in der Einkommenssteuer voll verrechnet wird. Liegt das Einkommen zwischen 33.900 Euro und 42.950 Euro, ist die Verrechnung anteilig. Bei verheirateten Eltern sind jeweils die doppelten Beträge heranzuziehen (bis 67.800 Euro keine Verrechnung, ab 85.900 Euro volle Verrechnung, zwischen 67.800 Euro und 85.900 Euro anteilig.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Neben dem Corona-Kinderbonus hat der Gesetzgeber insbesondere dem im Jahr 2020 gestiegenen Betreuungsaufwand insbesondere von Alleinerziehenden Rechnung getragen und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von aktuell 1.908 Euro auf 4.000 Euro angehoben. Dies gilt zunächst für die Jahre 2020 und 2021.

Zurück