Neues zu den Corona-Soforthilfen

Nach der ersten Hektik ist nun zumindest scheinbar etwas Ruhe beim Thema Corona eingekehrt. Da uns aber schon seit Wochen Fragen von Mandanten erreichen, die unsicher sind, ob ihnen die Corona-Soforthilfe überhaupt zusteht und wenn ja, in welcher Höhe, hier ein kurzer Überblick zum Stand der Dinge.

Ganz am Anfang stand zunächst der gute Wille der Politiker, den Unternehmern zu helfen – und zwar schnell. Das ist sehr löblich und hat vielen Unternehmern auch wirklich geholfen. Wie allerdings von vielen erwartet, zeigt sich nun immer mehr, dass die Schnelligkeit bei den Hilfen zumindest teilweise auf Kosten der Gründlichkeit gegangen ist.

So stand zu Beginn des Corona-Soforthilfeprogramms fest, dass der Zuschuss zur Existenzsicherung der Unternehmer eingesetzt werden solle. Was alles zu dieser Existenzsicherung gehörte, wurde aber nicht explizit genannt. So hat das Land NRW z. B. auf seiner Homepage anfangs mitgeteilt, dass dieser Zuschuss unter anderem auch für die Zahlung der eigenen Krankenkassenbeiträge oder als „Unternehmerlohn“ eingesetzt werden könne, also für „private“ Lebenshaltungskosten. Diese Aussage wurde allerdings relativ schnell gestrichen.

Grund dafür ist, dass der Bund das völlig anders sieht. So schreibt die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium, Sarah Ryglewski (SPD), in einem Schreiben an den Finanzausschuss des Bundestags: „Die Existenzsicherung inklusive der [privaten] Miete erfolgt schnell und unbürokratisch über die Grundsicherung, die laufenden Kosten für die Büromiete, Pachten oder andere Dauerschuldverhältnisse über das Sofortprogramm des Bundes.“ Das bedeutet im Klartext, dass die Hilfe laut Bund jedenfalls nicht dazu gedacht ist, Unternehmern, denen ihr Verdienst wegbricht, die Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Dazu sollen die Betroffenen Grundsicherung beim Jobcenter (Stichwort „Hartz IV“) beantragen. Die Soforthilfe darf demnach nur für die Begleichung betrieblicher Ausgaben eingesetzt werden.

Mit dieser Klarstellung und dem Hinweis, dass der Bund die Kosten des Soforthilfeprogramms nicht komplett übernehmen will, weil die Länder sich teilweise sehr großzügig über seine Vorgaben hinweggesetzt haben, beginnt nun anscheinend das große Erwachen. Da die Länder auf Milliardenkosten sitzen bleiben könnten, muss davon ausgegangen werden, dass die Erfüllung der Voraussetzungen sowohl für die Antragstellung als auch für das Behalten des Zuschusses genau geprüft werden. So dürften auch ursprünglich wenn überhaupt nur sehr vage formulierte Anforderungen sehr strikt – und aus Kostengründen wohl auch Bund-konform – ausgelegt werden.

So teilte das Land NRW auf Anfrage des Handelsblatts mit: „Nordrhein-Westfalen hat sich entschieden, […] die Empfänger drei Monate nach Bewilligung aufzufordern, die nicht benötigte Soforthilfe an das im Bewilligungsbescheid angegebene Konto der Landeskasse zurückzuerstatten. […] Im Nachgang der Förderung hat der Antragsteller eigenständig eine Berechnung seines betrieblichen Sach- und Finanzaufwands im Bewilligungszeitraum zu erstellen.“

Dass würde bedeuten, dass jeder, der Corona-Soforthilfe beantragt und erhalten hat, zunächst darlegen muss, dass diese ihm auch tatsächlich zugestanden hat. Dazu muss er nachweisen, dass ihm durch die Corona-Krise mindestens die Hälfte seiner Aufträge weggebrochen ist. Außerdem muss er eine Aufstellung anfertigen, aus der sich entnehmen lässt, wofür er den Zuschuss genau ausgegeben hat und ob diese Ausgaben nicht auch durch seine verbleibenden Einnahmen gedeckt gewesen wären. In der Praxis dürfte das bedeuten, dass jeder, der in den Monaten März, April und Mai keine betrieblichen Verluste erwirtschaftet hat bzw. für deren Ausgleich nicht den gesamten Zuschuss verwenden musste, hat diesen zurückzuzahlen.

Viele Unternehmer in NRW haben die Bewilligung der Corona-Soforthilfe schon Ende März oder Anfang April 2020 erhalten. Also müsste bis spätestens Ende Juni 2020 klar sein, wer wie viel des Zuschusses behalten darf. Aber bis Ende dahin ist ja noch lange Zeit. NRW-Wirtschaftsminister Pinkwart setzt sich jedenfalls aktuell dafür ein, die Bedingungen für die Hilfen nachträglich auszuweiten – vermutlich, um sich nicht komplett unglaubwürdig zu machen. „Die Bundesländer haben sich beim Bund nachdrücklich dafür eingesetzt, dass die von der Krise hart getroffenen zwei Millionen Solo-Selbstständigen Teile der Soforthilfe auch zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einsetzen können“, sagte Pinkwart kürzlich.

Und tatsächlich hat Minister Pinkwart heute mitgeteilt, dass Solo-Selbstständige 2.000 Euro der Corona-Soforthilfen dafür nutzen dürfen, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Dies gelte für alle, die im März und April einen Antrag auf Soforthilfe gestellt hätten, aber keinen auf Grundsicherung. „Diese Vertrauensschutzlösung dürfte vielen endlich Planungssicherheit geben“, sagte der FDP-Politiker. Das Land NRW trage die Kosten hierfür. Fragt sich nur, ob die Begrenzung auf „Solo-Selbständige“ nicht auch wieder ungerecht ist. Warum gilt das nicht auch für einen Frisör, der eine Auszubildende beschäftigt? Es gibt also immer noch Klärungsbedarf …

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass mit dem Zuschuss sehr vorsichtig umgegangen werden sollte. Es steht nach wie vor nicht wirklich fest, wer was behalten darf. In NRW muss wohl jeder, der die Soforthilfe ausgezahlt bekommen hat, selbst berechnen, wie viel ihm davon zusteht und eventuell zu viel erhaltenen Zuschuss zurückzahlen. Dabei dürfen bei Solo-Selbständigen anscheinend 2.000 Euro für den privaten Lebensunterhalt abgezogen werden.

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