Neues für (werdende) Mütter

Zum 1. Januar 2018 tritt das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts in Kraft. Unter anderem wird die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes verlängert und die Berechnung des Mutterschaftsgeldes mit dem Mutterschutzlohn harmonisiert.

Grundsätzlich dürfen (werdende) Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und weitere 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Für Mütter nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen.

Wenn den (werdenden) Müttern innerhalb dieser Fristen Arbeitsentgelt ausfällt und sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld,– allerdings nur maximal 13 Euro kalendertäglich. Beträgt das ausgefallene Arbeitsentgelt mehr als 13 Euro kalendertäglich, muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Der Zuschuss erfolgt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem sonst zustehenden Nettoarbeitsentgelt.

Das Mutterschaftsgeld orientierte sich – im Gegensatz zum Arbeitgeberzuschuss – bisher nur an den letzten 3 Monaten vor dem Schutzfristbeginn. Dies wurde nunmehr gesetzlich geändert. Ändert sich demnach die Höhe des Arbeitsentgelts während der Schutzfrist, ist auch die Höhe des Mutterschaftsgeldes anzupassen. Da das Mutterschaftsgeld jedoch weiterhin auf maximal 13 Euro kalendertäglich begrenzt bleibt, dürfte dies nur Einzelfälle betreffen.

Außerdem wird durch die gesetzlichen Neuregelungen die Schutzfrist auch dann auf 12 Wochen verlängert, wenn bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird. Diese Behinderung muss jedoch spätestens 8 Wochen nach der Entbindung ärztlich festgestellt und die Verlängerung von der Mutter bei der Krankenkasse beantragt werden.

Zwar tritt das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschaftsrechts erst zum 1. Januar 2018 vollumfänglich in Kraft. Die Regelungen zur verlängerten Mutterschutzfrist gelten jedoch bereits seit 30. Mai 2017. Auch wenn die Verfahren noch nicht endgültig abgestimmt sind, bestehen dennoch bereits die Ansprüche. Solange das Vordruckmuster noch nicht abgestimmt vorliegt, sollte daher rechtzeitig vor dem Ende der aktuellen Schutzfrist ein formfreies Attest als Nachweis durch den Arzt ausgestellt und der Krankenkasse vorgelegt werden.

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