Muss ein Auftraggeber bei Schwarzarbeit nichts zahlen?

Es soll tatsächlich Menschen geben, die Handwerker „schwarz“ arbeiten lassen, also vom Auftragnehmer keine Rechnung erwarten und still schweigend davon ausgehen, dass dieser die Einnahmen auch nicht versteuert. Gesetzlich ist es nun so, dass die Vereinbarung von Schwarzarbeit zur Nichtigkeit des Vertrags führt und alle Ansprüche des Bauherrn verloren gehen. Führt das aber dazu, dass auch kein Zahlungsanspruch des Handwerkers besteht?

Beispiel:

Bauherr Karl Clever hatte Fliesenleger Stefan Schwarz beauftragt, in seinem Haus die Fliesenarbeiten zu übernehmen. Karl war bekannt, dass Stefan kein Gewerbe angemeldet hatte und die Arbeiten „nach Feierabend“ erledigte. Stefan sollte für seine Arbeit 6.000 Euro erhalten. Nun wollte unser Bauherr besonders clever sein und verweigerte nach getaner Arbeit die Zahlung, weil es sich um Schwarzarbeit gehandelt habe und dadurch der ganze Vertrag nichtig sei. Damit bestehe auch kein Zahlungsanspruch.

Tatsächlich hat die Vereinbarung von Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Folge, dass alle Ansprüche, sowohl die des Bauherrn auf Schadensersatz und Mängelnachbesserung, als auch die des Handwerker auf Zahlung des Werklohns, nichtig sind.

In dem vorliegenden Fall entschied das Gericht jedoch anders. Durch die nicht erfolgte Anmeldung eines Gewerbes sei noch nicht der Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt. Es müsse hinzukommen, dass der Auftraggeber will und weiß, dass der Auftragnehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt. In diesem Fall konnte der Auftraggeber das aber nicht beweisen.

Fazit: Zur Nichtigkeit des Vertrags führt Schwarzarbeit erst, wenn der leistende Handwerker seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllen will und der Auftraggeber das weiß – und das beweisen kann. Alleine der Verstoß gegen Ordnungsvorschriften wie Gewerbeanmeldung führt hingegen noch nicht zur Schwarzarbeit. Damit bestand hier sehr wohl der Anspruch auf Zahlung des Werklohns. (OLG Düsseldorf, 05.02.16, 23U110/15)

 

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