Muss die Privatnutzung des Firmenwagens auch versteuert werden, wenn er nur ab und zu privat genutzt wird?

Wer seinen Firmenwagen so gut wie nie privat nutzt, ärgert sich häufig über die Besteuerung der Privatnutzung anhand der 1%-Regel. Aber: Die Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs kann man auch ohne Fahrtenbuch vermeiden, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ausdrücklich die Privatnutzung des Wagens verbietet. Das muss das Finanzamt akzeptieren (BFH, 06.10. 11, VI R 56/10, BStBl. II, 12, 362). Trotzdem darf der Mitarbeiter – nach Einzelgenehmigung durch den Arbeitgeber – mit dem Wagen fahren, aber maximal an fünf Tagen pro Monat.

Beispiel:

Herr Schmitz ist Außendienstmitarbeiter. Für seine Tätigkeit wird ihm von seinem Arbeitgeber einen BMW 320d mit einem Listenpreis von 50.000 Euro überlassen. Für die Nutzung des Fahrzeugs wurde eine Vereinbarung geschlossen, die die Privatnutzung des Firmenwagens ausdrücklich verbietet. In diesem Fall versteuert Herr Schmitz keine Privatnutzung.

Auch wenn der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug ausnahmsweise privat nutzt, muss er keine Privatnutzung anhand der 1%-Regelung versteuern.

Beispiel:

Familie Schmitz fährt im Juni 1 Woche mit dem privaten Pkw an die Nordsee. Weil Herr Schmitz arbeiten muss, bleibt er zu Hause. Um jedoch zur Arbeit zu kommen, bittet Herr Schmitz seinen Chef, den BMW während dieser Woche privat nutzen zu dürfen, so ist auch das möglich, wenn die private Nutzung an maximal 5 Tagen pro Monat erfolgt. Die Privatnutzung ist wie folgt zu versteuern: Herr Schmitz fährt an den 5 Arbeitstagen 500 Kilometer privat mit dem BMW. Ergebnis: Meyer muss je Fahrtkilometer 0,001 Prozent des inländischen Listenpreises versteuern, also hier einmalig 250 Euro (50.000 x 0,001 Prozent x 500 Kilometer). Zum Nachweis der Fahrstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden. (Hinweis 8.1, Absätze 9-10 LSTH 2012, Stichwort „gelegentliche Nutzung“)

Aber Vorsicht:

Die Privatnutzung des Fahrzeugs muss auch tatsächlich ausgeschlossen sein. Das Fahrzeug muss also jeden Morgen beim Arbeitgeber abgeholt werden und nach Feierabend auch dort wieder abgestellt werden. Der Schlüssel muss also außerhalb der Dienstzeit beim Arbeitgeber sein.

Tipp:

Bei einer solchen Gestaltung sollte die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs absolut die Ausnahme sein. Wenn dann der Mitarbeiter mit offiziell „verbotener Privatnutzung“ den Wagen jeden Monat doch fahren darf, ist das Verbot wenig glaubwürdig.

 

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