Mobbing im Betrieb: Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Mobbing ist heutzutage ein weit verbreitetes Phänomen. Insbesondere der Begriff „Mobbing“ wird immer weiter gefasst und bereits bei alltäglichen Konflikten verwendet. Aber besonders im Berufsleben muss ein Arbeitnehmer aber auch der Vorgesetzte wissen, wann es sich um Mobbing handelt und wie darauf zu reagieren ist. Denn einem Arbeitgeber können auch rechtliche Konsequenzen drohen, wenn er nicht eingreift.

Mobbing ist kein juristisch genau definierter Begriff. Heutzutage ist häufig schon bei Kränkungen, Ungleichbehandlungen oder unsinnigen Arbeitsanweisungen die Rede von Mobbing. Aber handelt es sich hierbei tatsächlich um Mobbing? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert Mobbing als "das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte". Der EuG hat in einem neueren Urteil den Mobbing-Begriff bestimmt als ein "ungebührliches Verhalten, das über einen längeren Zeitraum wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt“.

Mobbing kann durch Kollegen, durch Vorgesetzte oder sogar vom Arbeitgeber ausgeübt werden. Wenn Mobbing festgestellt wird, ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, betroffene Arbeitnehmer zu schützen. Um weitere Mobbinghandlungen zu verhindern, kann und muss der Arbeitgeber ihm zur Verfügung stehende arbeitsrechtliche Mittel einsetzen. Neben einer Rüge oder Ermahnung kann je nach Schwere des Falls auch eine Abmahnung ausgesprochen oder die Versetzung angeordnet werden. Wenn nichts anderes mehr hilft ist auch die Kündigung des mobbenden Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen.

Erfolgt die Belästigung aufgrund eines durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützten Merkmals, also wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung, Alter, Geschlecht, Behinderung oder sexueller Identität des gemobbten Arbeitnehmers, so kann sich auch hierdurch die Verpflichtung für den Arbeitgeber ergeben, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Mitarbeiters zu ergreifen. Das AGG schützt aber nicht vor jeglicher Art von Mobbing, sondern eben lediglich vor Diskriminierungen.

Bei einem Verstoß gegen das AGG kann sogar Schadensersatz gefordert werden. Bei Fehlverhalten von Vorgesetzten gilt das auch gegenüber dem Arbeitgeber. Auch wenn der Arbeitgeber von den Mobbingvorwürfen weiß und nichts unternimmt, verletzt er seine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht. Auch hier ist Schadenersatz in Form von Schmerzensgeld als Ausgleich für die Beeinträchtigung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts für das Mobbingopfer möglich.

Weisungen des Vorgesetzten im Rahmen seines Direktionsrechts sind kein Mobbing

In der Praxis scheitern Klagen wegen Mobbingvorwürfen tatsächlich daran, dass das Gericht nicht mit dem Kläger beim Begriff des Mobbings übereinstimmt. Definitiv kein Mobbing liegt vor, wenn der Arbeitgeber z. B. eine rechtswidrige Kündigung ausspricht. Ebenso scheiden fast alle Konflikte aus, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Direktionsrechts stehen – vorausgesetzt, die Weisungen sind nicht eindeutig willkürlich und schikanös.

 

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