Mitarbeitermotivation: Steuerfreie Übernahme von Kosten für Fitnessstudio, Physiotherapie & Co.?

Natürlich möchte jeder Unternehmer seine Mitarbeiter motivieren. Am liebsten aber so, dass auch er etwas davon hat. So könnte man sich überlegen, ob man seinen Mitarbeitern eine Belohnung in Form von Gesundheitsförderung zukommen lässt. Gesunde Mitarbeiter sind weniger krank - und: Gesundheitsförderung wird steuerlich gefördert!

Welche Maßnahmen werden steuerlich in welcher Höhe gefördert?

1. Medizinisch notwendige Maßnahmen (z.B. Rückentraining, Physiotherapie)

Hier besteht die Möglichkeit, die Übernahme komplett steuerfrei zu gestalten. Allerdings sind die Voraussetzungen auch am strengsten. Damit es komplett steuerfrei abläuft, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

Die medizinische Notwendigkeit des Rückentrainings (oder auch jeder anderer Form der Sportausübung) muss vor Beginn der Maßnahme durch ein amtsärztliches Attest oder den Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt werden. Die Krankenkasse darf die Kosten nicht übernehmen und das Rückentraining (o. ä.) muss unter Leitung eines Arztes, Heilpraktikers oder eines Krankengymnasten durchgeführt werden. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber die Maßnahme komplett steuerfrei übernehmen (FG München, 03.12.08, 1 K 2183/07, DStRE 10, 280).

2. Präventive Gesundheitsförderung

Präventive gesundheitsfördernde Maßnahmen können vom Arbeitgeber bis zu maximal 500 Euro pro Jahr übernommen werden. Hierunter versteht man vor allem Maßnahmen zur Reduzierung von Bewegungsmangel und/oder Übergewicht. Was genau gefördert wird, können Sie nachlesen in dem „Leitfaden Prävention“ des Spitzenverbandes der GKV. Am besten einmal googeln: „GKV Spitzenverband Leitfaden Prävention“.

3. Fitnessstudio

Zwar ist der Besuch eines Fitnessstudios mit Sicherheit auch gesundheitsfördernd. Wenn Sie allerdings einem Mitarbeiter „einfach so“ den Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio spendieren, ist das voll steuerpflichtig.

Trotzdem können Sie aber auch hier Ihre Mitarbeiter zur Gesundheitsvorsorge motivieren. Denn für Fitnessstudiobeiträge gilt natürlich dieselbe Steuerbefreiung wie für andere Sachbezüge auch. Anstatt Ihre Mitarbeiter mit Benzingutscheinen, kostenlosen Getränken oder Ähnlichem zu belohnen, können Sie die 44-Euro-Freigrenze pro Monat für Sachbezüge auch für die Beiträge des Fitnessstudios nutzen. Dazu ist notwendig, dass der Mitgliedsbeitrag maximal 44 Euro beträgt, oder falls er mehr beträgt, dass der Mitarbeiter die Differenz selber bezahlt. Natürlich dürfen Sie dann keine weiteren Sachbezüge (wie zum Beispiel Benzingutscheine) mehr gewähren. Denn alle Sachbezüge werden zusammengezählt, und wenn sie in Summe über 44 Euro liegen, ist alles steuerpflichtig.

Beispiel: Der Arbeitnehmer ist Mitglied in einem Fitnessstudio, das 65 Euro Monatsbeitrag kostet. Der Arbeiternehmer vereinbart mit dem Fitnessstudio, dass er selber 21 Euro und der Chef 44 Euro bezahlt. Das ist steuerfrei, sofern der Mitarbeiter sonst keine Sachbezüge erhält.

Übrigens: Alle drei Wege können nebeneinander gewährt werden.

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