Mindestlohn-Änderung zum 1.1.2017: Was Arbeitgeber bei Minijobs beachten müssen

Am 31.12.2016 läuft die Übergangsregelung aus, nach der es erlaubt war, tariflich vereinbarte Mindestlöhne zu vereinbaren, auch wenn dadurch der Lohn unter 8,50 EUR lag. Das und die generelle Anhebung des Mindestlohns auf 8,84 EUR pro Stunde ab 2017 könnten auch Auswirkungen auf Ihre Minijobber haben.

Bisher galt die Faustregel, dass ein Minijobber, der zum Mindestlohn beschäftigt wurde, monatlich bis zu 52,5 Stunden arbeiten durfte. Dies gilt nun natürlich nicht mehr. Ab 2017 muss diese Faustregelt um eine Stunde vermindert werden. Ein zum Mindestlohn beschäftigter Minijobber darf jetzt nur noch maximal 51,5 Stunden pro Monat arbeiten, um sämtliche Grenzwerte einzuhalten:

  • 50 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 8,84 EUR ein monatlicher Arbeitslohn von (50 × 8,84 EUR =) 442 EUR;
  • 51 Stunden im Monat ergibt sich bei einem Stundenlohn von 8,84 EUR ein monatlicher Arbeitslohn von (51 × 8,84 EUR =) 450,84EUR.

Die Faustregel gilt natürlich nur, wenn keine Einmalzahlungen geleistet werden!

 

Praxis-Tipp:

Arbeitgeber sollten auch nochmal alle in Frage kommenden Anstellungsverträge prüfen, denn es sind alle Entgelte zu berücksichtigen, auf die ein Rechtsanspruch besteht!

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