Kauf eines Mietshauses - Renovierung in den ersten drei Jahren vermeiden!

Kosten für die Instandhaltung von vermieteten Immobilien kann man grundsätzlich ohne betragsmäßige Beschränkung als Aufwand verbuchen und im Jahr der Zahlung steuermindernd geltend machen. In den ersten drei Jahren nach dem Kauf einer Immobilie gilt das allerdings nur eingeschränkt. Hier muss man die Grenze „maximal 15 % der Gebäudeanschaffungskosten“ beachten. Übersteigen die Renovierungskosten diese Grenze, kann man den Aufwand nur zu den Anschaffungskosten hinzurechnen und über 50 Jahre verteilt abschreiben.

Das gilt auch für Wärmedämmungsmaßnahmen. Werden diese innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf durchgeführt (z.B. neues Dach, neue Fenster usw.), sind sie in die Prüfung der 15 %-Grenze einzubeziehen (FG Nürnberg vom 12.11.2015, 4 K 571/13). Das gilt auch dann, wenn solche Maßnahmen durch behördlichen Zwang (z.B. EnEV 2009) entstanden sind (FG Münster vom 17.11.2014, 13 K 3335/12).

Ansonsten gelten auch Wärmedämmungsmaßnahmen als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand. Auch dann, wenn vorher an dem Gebäude gar keine Wärmedämmung vorhanden war.

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