Mehr Rechnungstext kann Kunden glücklich machen

Oft findet man auf Rechnungen Leistungsangaben wie „Diverse Arbeiten am Haus“ oder „Gerüstarbeiten“. Wenn der Empfänger der Rechnung dann die Vorsteuer geltend machen will, bekommt er häufig Probleme mit dem Finanzamt.

Denn ein Vorsteuerabzug ist „nur möglich, wenn die Rechnungen Angaben enthalten, die eine leichte und eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen. Im Hinblick auf Gerüstarbeiten können dafür detaillierte Angaben zum Ort des Bauvorhabens sowie genaue Bezeichnungen der einzelnen Arbeiten erforderlich sein.“ So urteilte das Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 21.08.15, 2 V 154/15, BB 15, 2581) und versagte dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug.

Deshalb unser Tipp: Ihre Kunden sind bestimmt nicht glücklich, wenn aufgrund einer schwammig formulierten Rechnung der Vorsteuerabzug versagt wird. Sehen Sie es als Kundenservice an, Ihre Rechnungen ausführlich zu formulieren und akzeptieren Sie umgekehrt als Kunde solche Rechnungen auch nicht als Eingangsrechnungen.

Das sollte man wissen:

  • Pauschale Angaben, zum Beispiel zu einem Bauvorhaben sind nicht ausreichend.
  • Genaue Ortsbeschreibungen und detaillierte Leistungsbeschreibungen mit Aussagen zum Aufmaß, den verbauten Elementen und der genauen Tätigkeit sind erforderlich.
  • Es muss aus der Rechnung nachvollzogen werden können, welche Leistungen konkret wann auf welcher Baustelle zu welchen Konditionen erbracht werden.
  • Die Gefahr einer Doppelabrechnung muss ausgeschlossen sein.
  • Zusätze wie zum Beispiel „und diverse Bauvorhaben“ sind unzureichend.

Aber: Man kann durchaus auf andere Dokumente verweisen, wenn ein Betriebsprüfer leicht und einfach und ohne Verwechslungsgefahr darauf zugreifen kann. Beispiel: „Gerüstarbeiten laut beigefügtem Leistungsnachweis vom 17.08.2015“ ist ausreichend, wenn dieser beigefügt ist und dort genau steht, wo das Gerüst mit wie vielen Elementen usw. aufgestellt wurde.

Fazit: Schreiben Sie lieber zu viel Text auf die Rechnung, als zu wenig. Denn pauschale Angaben berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

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