Man muss nur den richtigen Freund haben: Keine Schenkungsteuer für eine Traumschiffreise

Ein offensichtlich nicht gerade unter Armut leidender Mann lud seine Freundin zu einer Traumschiffreise ein: 5 Monate an Bord eines Luxus-Kreuzfahrtschiffs mit allem zur Verfügung stehenden Luxus (Penthouse, Butlerservice usw.). Die Kosten betrugen insgesamt etwa 500.000 Euro. Das Finanzamt stellte fest, dass die Freundin eine Schenkung erhalten habe und erhob hierfür Schenkungsteuer.

Neben den Kosten für einen Urlaub überrascht zumindest den Steuerberater, wie denn das Finanzamt überhaupt von dieser „Zuwendung“ erfahren hat. Bei genauerem Hinsehen stellt sich heraus, dass der Urlauber – vermutlich gelangweilt durch das lange Nichtstun oder nach einem Streit mit seiner Freundin – selber beim Finanzamt nachgefragt hat, wie dieser Urlaub denn schenkungssteuerlich zu behandeln wäre. Dass das Finanzamt keine weitere Aufforderung brauchte, kann man sich denken. Es erließ natürlich sofort einen Schenkungssteuerbescheid, denn eine Freundin hat nur 20.000 Euro Freibetrag (im Gegensatz zu 500.000 Euro bei der Ehefrau).

Diesen akzeptierte der Mann nicht und klagte – und hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Hamburg urteilte, dass es sich nicht um eine Schenkung handele, sondern um eine reine Gefälligkeit (Urteil vom 12.06.18, 3 K 77/17). Diese sei für die Freundin außerdem mit der Pflicht verbunden gewesen, den Mann zu begleiten und ihm Gesellschaft zu leisten. (Nicht ausgeführt wurde, ob das für die Freundin immer angenehm war.) Auch verbleibe ihr dauerhaft kein werthaltiger Vorteil - mit dem Ende der Reise sei der Vorteil verbraucht.

Das FG Hamburg hat den Fall zur Revision zugelassen.

 

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