"Kurzer Zeitraum" bei Einnahmen-Überschussrechnern ist anscheinend nicht immer 10 Tage

Wenn Anfang Januar noch eine Umsatzsteuerzahlung (oder eine andere regelmäßige Zahlung) für das Vorjahr gezahlt wird, so ist diese bei Einnahmen-Überschussrechnern grundsätzlich noch in der Gewinnermittlung des Vorjahres zu erfassen, wenn die Zahlung innerhalb eines „kurzen Zeitraums“ fällig ist und gezahlt wird. Bisher war es unbestritten, dass dieser „kurze Zeitraum“ 10 Tage beträgt. Das Finanzgericht (FG) München ist in einem aktuellen Urteil (Gerichtsbescheid vom 7.3.2018, 13 K 1029/16) hiervon aber abgewichen und hat ihn auf 12 Tage verlängert.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmer seine Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2014 am 7.01.2015 per Banküberweisung gezahlt, also innerhalb des 10 Tageszeitraums, und entsprechend seinen durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelten Gewinn für das Jahr 2014 um diese Zahlung gemindert. Da im Jahr 2015 der 10.01. als grundsätzliches Fälligkeitsdatum (§ 18 Abs. 1 S. 4 UStG) aber auf einen Samstag fiel, verlängerte sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag, nämlich den 12.01.2015 (§§ 108 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AO und 193 BGB). Da die Fälligkeit damit nicht mehr innerhalb der 10 Tagesfrist war, versagte das Finanzamt dem Unternehmer den Abzug.

Dieser Auffassung widersprach das FG München. Es begründete sein Urteil damit, dass der Begriff „kurze Zeit“ ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, der zwar grundsätzlich 10 Tage betrage. Soweit der Gesetzgeber aber einen abweichenden Fristlauf über § 108 Abs. 3 AO festgelegt hat, muss diese Auslegung des Gesetzes auch auf den Begriff der „kurzen Zeit“ des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG übergreifen. Im Rahmen einer periodengerechten Aufwandsberücksichtigung eines pünktlich zahlenden Steuerpflichtigen hält das FG München dieses Ergebnis auch für durchaus sachgerecht.

Hinweis

Die Finanzverwaltung hat beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt. Aber auch für den Fall, dass der BFH das Urteil des FG München bestätigt und die Fristverlängerung damit allgemeine Rechtsgültigkeit erlangt, entstehen bei weiterer Anwendung der „strengen“ 10 Tagesfrist keine Nachteile, weil in einem solchen Fall der Vertrauensschutz gilt.

Bei Bescheiden, bei denen eine Verlängerung der Frist auf 12 Tage von Vorteil wäre, sollten die betreffenden Bescheide im Rahmen des Einspruchsverfahrens mit Verweis auf das Gerichtsurteil vom FG München bis zu einer Entscheidung des BFH offen gehalten werden.

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