Krankes Kind: Wann können Eltern zu Hause bleiben und was gilt für die Entgeltfortzahlung?

Die meisten Eltern kennen die Situation. Wenn ein Kind krank wird, lässt man es nur sehr ungern alleine zu Hause. Also kann oft ein Elternteil nicht zur Arbeit gehen. Ist der Arbeitgeber zur Freistellung verpflichtet? Und besteht in einem solchen Fall ein Recht auf Entgeltfortzahlung?

Zwar lässt sich den einschlägigen Gesetzen nicht unmittelbar entnehmen, wann und wieviel Anspruch auf bezahlte Freistellung bei der Pflege kranker Kinder besteht. Allerdings leitet man aus den anwendbaren Vorschriften ab, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet ist, Eltern bis zu 10 Arbeitstage im Jahr für die Krankenpflege ihrer Kinder bezahlt freizustellen. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage im Jahr pro Kind. Insgesamt ist der Anspruch aber unabhängig von der Anzahl der Kinder auf 25 Arbeitstage bzw. 50 Arbeitstage bei Alleinerziehenden pro Jahr begrenzt.

Wenn ein Elternteil die ihm zustehenden zehn Tage bereits ausgeschöpft hat, kann es die zehn Tage des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen – aber nur, wenn beide Arbeitgeber damit einverstanden sind. Denn einen gesetzlichen Anspruch gibt es darauf nicht.

Voraussetzungen für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei der Pflege von Kindern im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss ein ärztliches Attest vorliegen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben muss.
  2. Eine andere im Haushalt des Beschäftigten lebende Person kann die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht übernehmen.
  3. Das erkrankte Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt. Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Achtung:

In vielen Arbeitsverträgen ist die Vergütungspflicht nach § 616 BGB explizit ausgeschlossen. Ist dies der Fall, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Pflege eines kranken Kindes, auch nicht für eine nur kurze Zeit. Der Anspruch ist jedoch auch regelmäßig Gegenstand von Tarifverträgen und kann dort verbindlich festgeschrieben werden.

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