Können Wertminderungen für Diesel-Fahrzeuge steuerlich geltend gemacht werden?

Das Thema Diesel-Fahrzeuge wird weiterhin viel diskutiert. Auch auf dem Weltklimagipfel ist erkennbar, dass Diesel-Fahrzeuge politisch nicht mehr gewollt und vermutlich ein Auslaufmodell sind. Was bedeutet das aber für Diesel-Fahrzeuge, die betrieblich genutzt werden? Kann hier die Wertminderung steuerlich geltend gemacht werden?

Unternehmer können immer dann über eine sogenannte „Teilwertabschreibung“ Wertminderungen steuerlich geltend machen, wenn der Teilwert (= Verkehrswert) eines Wirtschaftsguts dauerhaft unter den Buchwert sinkt. Da dies hier eindeutig der Fall ist, sollte man davon ausgehen, dass eine Teilwertabschreibung möglich ist.

Aber Vorsicht: Schon im Jahr 2015 wollten Unternehmer die Wertminderungen von VW-Geschäftswagen geltend machen, weil diese Autos wegen der manipulierten Abgassoftware schwerer verkäuflich waren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einer Pressemitteilung vom 28. Dezember 2015 jedoch verlauten lassen, dass VW-Fahrzeuge genauso wie alle anderen Wagen abgeschrieben werden müssten. Weil der VW-Konzern versprochen hätte, alles kostenlos nachzubessern, wäre die Wertminderung nur vorübergehend und würde keinerlei außerplanmäßige Abschreibung rechtfertigen.

Inzwischen dürfte die Situation zwar wegen der sogenannten „Temperaturfenster“ (die Abgasreinigung funktioniert wohl nur zwischen 15 und 30 Grad) und den drohenden Fahrverboten aber wohl etwas anders aussehen. Die Wertminderung dürfte nun durchaus als dauerhaft angesehen werden. Die Frage bleibt also: Wann kann ein Fahrzeug außerplanmäßig abgeschrieben werden?

Beispiel:

Peter Schmitz fährt betrieblich ein Diesel-Fahrzeug. Zum 31.12.2016 wird es im Jahresabschluss mit einem (Buch-)Wert von 25.000 Euro ausgewiesen.

Variante 1:

Der Verkehrswert des Fahrzeugs ist von ursprünglich 33.000 auf 28.000 Euro gesunken.

In diesem Fall ist keine Teilwertabschreibung möglich, weil der Verkehrswert immer noch größer ist als der Buchwert.

Variante 2:

Der Verkehrswert ist von ursprünglich 28.000 auf 22.000 Euro gesunken. Mit einem Wiederanstieg des möglichen Verkaufswerts ist nicht zu rechnen. Der Wert des Wagens wird in Zukunft dauerhaft unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen. Hier ist eine Teilwertabschreibung auf 22.000 Euro möglich, weil der Verkehrswert dauerhaft kleiner ist als der Buchwert.

Variante 3:

Das Diesel-Fahrzeug ist bereits voll abgeschrieben. Der Buchwert ist also 1,00 Euro. Der Verkehrswert sinkt von 8.000 auf 3.000 Euro.

Auch hier ist wie bei Variante 1 keine Teilwertabschreibung möglich, weil der Verkehrswert immer noch größer ist als der Buchwert.

 

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