Können selbstgetragene Krankheitskosten als Sonderausgaben berücksichtigt werden?

Häufig locken Krankenversicherungen ihre Versicherten mit Beitragserstattungen, wenn diese gewisse Leistungen nicht oder nur sehr gering in Anspruch nehmen. Nun sind Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar. Können dann im Umkehrschluss Krankheitskosten, die selbst gezahlt werden, um Beitragserstattungen von der Krankenkasse zu erhalten, als Sonderausgaben abgezogen werden?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich folgenden Fall zu beurteilen. Ein Ehepaar hatte Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer (privaten) Krankenversicherung geltend gemacht, um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen. In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte das Ehepaar die selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben.

Dieser Auffassung folgte der BFH nicht. Mit dem Urteil vom 29. November 2017 (X R 3/16) führte er seine Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sogenannten Selbstbehalt fort.

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung und damit als Sonderausgaben abgezogen werden.

Zwar werde bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht - wie beim Selbstbehalt - bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr könne man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man sie selbst tragen wolle, um die Beitragserstattungen zu erhalten (Zum Selbstbehalt siehe z. B. Urteil vom 1. Juni 2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55).

Dies ändere aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trage, um den Versicherungsschutz „als solchen“ zu erlangen.

Abzug als außergewöhnliche Belastung?

Ob die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen seien, musste der BFH im vorliegenden Fall nicht entscheiden: Da die Krankheitskosten der Kläger die sogenannte zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe ihrer Einkünfte nicht überstiegen, kam bereits aus diesem Grunde ein Abzug nicht in Betracht.

 

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