Können auch Geschenke über 35 Euro als Betriebsausgaben geltend gemacht werden?

In letzter Zeit gab es einiges Hin- und Her um den Betriebsausgabenabzug von Geschenken bis 35 Euro bzw. wie die 30 % Pauschalsteuer auf solche zu behandeln ist. Da stellt sich die Frage, was denn passiert, wenn ein Geschenk über 35 Euro kostet. Kann man solche Geschenke nicht doch irgendwie als Betriebsausgaben abziehen? Und tatsächlich: Unter bestimmten Voraussetzungen ist so etwas möglich.

Eigentlich gilt für jeden Unternehmer beim Kauf von Geschenken an Geschäftspartner die goldene Regel: Der Wert des Geschenks darf netto nicht mehr als 35 Euro betragen, sonst ist dieses nicht abzugsfähig. Aber man kann seinen Kunden und Geschäftspartnern - oder deren Arbeitnehmern – auch Geschenke teurer als netto 35 Euro schenken, ohne den Verlust des Betriebsausgabenabzugs und des Vorsteuerabzugs zu riskieren. Dabei muss aber eine wichtige Voraussetzung beachtet werden: Man muss ein Präsent auswählen, das der Beschenkte ausschließlich für seine beruflichen Aktivitäten nutzen kann (Richtlinie 4.10. Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuerrichtlinien). In einem solchen Fall gilt die Beschränkung des Geschenkwerts auf 35 Euro nicht.

Nachfolgend einige Beispiele für abziehbare Geschenke für über 35 Euro:

Unternehmerin Ulrike Ungeduld schenkt ihrem langjährigen Geschäftspartner Kuno Kundt, einem Gastronomen, eine Gastro-Kaffeemaschine mit Werbelogo für 3.000 Euro.

Peter Schmitz, selbstständiger Fotograf, schenkt einem Geschäftspartner für dessen Werbeagentur ein Bildbearbeitungsprogramm im Wert von 1.200 Euro.

Dr. Brinkmann, selbstständiger Arzt, schenkt seinem Kollegen Dr. Burgner, der seine Praxis in der Urlaubszeit betreut, eine Fachbuchreihe im Wert von 800 Euro.

In den genannten Fällen ist der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe erlaubt, obwohl die Geschenke einen Wert von mehr als 35 Euro haben. Denn die schenkenden Unternehmer haben darauf geachtet, dass die Geschenke ausschließlich betrieblich zu verwenden sind.

Tipp:

Probleme gibt es in der Regel erst einige Jahre nach der Schenkung, nämlich im Rahmen einer Betriebsprüfung. Um hier nicht in Nachweisnot zu kommen, ist es sinnvoll, von dem Präsent ein Foto zu schießen und bei den Geschäftsunterlagen aufzubewahren. Mit einem Foto lassen sich die Zweifel des Finanzamtsprüfers meist schneller ausräumen als mit der bloßen Rechnung.

Nicht vergessen: Pauschalsteuer

Es würde die Freude am Präsent meist doch merklich abkühlen, wenn der Empfänger sein Geschenk als Einnahme versteuern müsste. Daher sollte man als Schenker die 30 % Pauschalsteuer nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen und dem Beschenkten dies mitteilen. Ist das Geschenk abziehbar, darf auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe verbucht werden.

Bitte beachten:

Die Aufwendungen für das Präsent müssen auf einem separaten Konto „Geschenke abziehbar“ verbucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Wer die Kosten zusammen mit anderen Betriebsausgaben (z.B. sonstige Aufwendungen) verbucht, verliert den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug.

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