Kindergeld für im Ausland lebende Kinder?

Eigentlich gehen wir davon aus, dass in Deutschland derjenige einen Anspruch auf Kindergeld hat, der in Deutschland lebt und ein noch nicht berufstätiges Kind hat, das ebenfalls in Deutschland lebt. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch bereits mehrfach entschieden, dass ein Kindergeldanspruch in Deutschland durchaus auch dann bestehen kann, wenn das Kind bei Pflegeeltern in einem anderen europäischen Mitgliedstaat wohnt.

In einem vor Kurzem zu beurteilenden Fall beantragte ein in Deutschland lebender polnischer Staatsangehöriger Kindergeld für seinen Sohn. Dieser lebte jedoch nicht bei ihm, sondern im Haushalt seiner Schwester in Polen. Nachdem die zuständige Familienkasse den Antrag auf Kindergeld abgelehnt hat, klagte der Vater.

Wohnsitz des Kindes für Kindergeld nicht relevant

Der BFH bestätigte grundsätzlich die Ansicht des polnischen Vaters und führte in seinem Urteil aus, dass jeder in Deutschland lebende Elternteil, also auch der besagte Vater, grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld hat. Dafür spiele es keine Rolle, wo sich der Wohnsitz des betreffenden Kindes befindet. Wenn das Kind also z.B. wie im vorliegenden Fall in Polen lebt, sei dies zunächst unerheblich.

Kein vorrangiger Anspruch für Pflegeelternteile

Der Kindergeldanspruch des Vaters entfällt auch nicht alleine dadurch, dass zwischen seinem Sohn und der Schwester eventuell ein Pflegekindschaftsverhältnis besteht. Allerdings würde ein Anspruch auf Kindergeld dann entfallen, wenn die in Polen lebende Schwester ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld hätte. Dann wäre es nämlich entscheidend, in wessen Haushalt das Kind lebt.

Zwar ist für einen Kindergeldanspruch grundsätzlich ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich. Laut BFH könnte ein Inlandswohnsitz nach europäischen Vorschriften jedoch fingiert werden. Bei im europäischen Ausland lebenden Kindern ist für einen Anspruch auf Kindergeld also entscheidend, ob tatsächlich ein (Pflege-)Kindschaftsverhältnis mit dem im Ausland lebenden (Pflege-)Elternteil besteht. Dann hätte nämlich diese grundsätzlich einen (theoretischen) Anspruch auf Kindergeld, der dem des in Deutschland lebenden Elternteils vorgehen würde.

Kindergeldanspruch für denjenigen, in dessen Haushalt das Kind lebt

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei nicht zusammenlebenden Eltern, von denen ein Elternteil im Ausland lebt, zwar grundsätzlich der in Deutschland lebende Elternteil einen Kindergeldanspruch hat. Dieser tritt jedoch mit Blick auf das Unionsrecht unter Umständen zurück, da nach deutschem Recht derjenige das Kindergeld erhält, der die Kinder in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dabei wird ein Wohnsitz in Deutschland des im Ausland lebenden Elternteils fingiert.

 

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