Keine ordnungsgemäßen Rechnungen von Google: Was ist mit der Vorsteuer?

Inzwischen ist es eher die Regel als die Ausnahme: Viele Unternehmer machen Werbung über Google. Eine ordnungsgemäße Rechnung, so wie der Steuerberater sie immer anfordert, stellt Google aber nicht aus. Kann man die Vorsteuer trotzdem geltend machen?

Google als leistendes Unternehmen hat seinen Sitz in Irland. Somit haben wir hier eine Leistung eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmers. Das bedeutet, dass hier das sogenannte „Reverse-Charge-Verfahren“ anzuwenden ist, also die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG). In der Praxis weist Google also keine Umsatzsteuer aus (weder auf der – häufig nicht vorhandenen – Rechnung, noch auf einem anderen Beleg), sondern der im Inland ansässige Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und kann sie gleichzeitig in gleicher Höhe wieder als Vorsteuer geltend machen.

Beispiel

Google bucht für Ihre Werbung 500 Euro von Ihrem Konto ab. Sie müssen für diese 500 Euro die Umsatzsteuer berechnen (also 95 Euro) und sie an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig machen Sie 95 Euro Vorsteuer geltend.

Formelle Anforderungen an solch eine Rechnung gibt es keine, denn die Vorsteuer bei „Umkehrung der Steuerschuldnerschaft“ kann man stets abziehen - auch ohne Vorliegen einer Rechnung (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG).

 

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